BGH: Verkäufer muss Reparaturhistorie nicht kennen

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Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung des BGH enthält zwei für die Praxis äußerst relevante Aussagen. Wichtig ist zunächst, dass der Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich die Reparaturhistorie eines Gebrauchtwagens vor dessen Veräußerung anzusehen. Es verbleibt dabei, dass bei einem Gebrauchtwagen eine äußere „Sichtprüfung“ des Wagens ausreichend ist.

Achtung: Anders ist dies allerdings dann, wenn aufgrund entsprechender Hinweise oder Umstände für den Verkäufer Anlass dazu besteht, von Vorschäden im Hinblick auf das Verkaufsfahrzeug auszugehen. Dann muss nicht nur eine genauere Untersuchung des Fahrzeuges erfolgen, sondern unter Umständen muss der Verkäufer auch in die Reparaturhistorie des Herstellers Einsicht nehmen.

Wichtig ist auch die Aussage des BGH zur Wirksamkeit der Klausel in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Vielen Fahrzeughändlern dürfte die Regelung des § 309 Nr. 7 Ziffer a und b BGB unbekannt sein. Zwar ist es grundsätzlich zulässig in Geschäftsbedingungen die Haftung für Sachmangelansprüche auf ein Jahr zu reduzieren.

Eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. für Schäden, welche aus einem grob fahrlässigen Verschulden des Schädigers beruhen, ist allerdings unzulässig.

Damit ist die Klausel, welche der Händler im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall verwendet hatte, zu undifferenziert. Es hätte klargestellt werden müssen, dass die Haftungsbeschränkung auf ein Jahr nicht für Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelte. Weiterhin hätte klargestellt werden müssen, dass die Haftungsbeschränkung nicht für grobes Verschulden gilt.

In der Praxis ist dem Autohändler dringend anzuraten, seine Geschäftsbedingungen zu kontrollieren und ggf. anzupassen. Der ZDK hat jedoch bereits seine im Fahrzeughandel empfohlenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach der ersten Entscheidung des BGH vom 15.11.2006 (AZ: VIII ZR 3/06) entsprechend geändert, sodass gegen die aktuellen Allgemeinen Verkaufsbedingungen des ZDK (Stand: 03/2008) diesbezüglich derzeit keine Bedenken bestehen – jedenfalls monierte der BGH die aktuellen Klauseln bislang nicht. Sofern diese in aktueller Form verwendet werden, dürften keine Bedenken bestehen.

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