BGH: Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren ist unwirksam

Redakteur: Andreas Wehner

Wird in einer Geschäftsbeziehung das Lastschriftverfahren genutzt, so darf die Form des Abbuchungsauftragsverfahrens nicht verpflichtend vorgeschrieben werden.

Wird in einer Geschäftsbeziehung das Lastschriftverfahren genutzt, so darf die Form des Abbuchungsauftragsverfahrens nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) machte jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) unter Hinweis auf Händler- und Serviceverträge aufmerksam.

Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei Formen: Die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag. Wichtigster Unterschied: Hat zum Beispiel ein Kfz-Betrieb seinem Händler eine Einzugsermächtigung erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nachträglich widersprechen. Existiert ein Abbuchungsauftrag, kann ein Händler die Kontobelastung nach Einlösung der Lastschrift nicht mehr rückgängig machen.

Der BGH hat nun entschieden, dass Klauseln in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis, die den Vertragspartner zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens verpflichten, unwirksam sind, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. (Urteil vom 14. Oktober 2010, AZ VIII ZR 96/07). Geklagt hatte der Zentralverband des Tankstellengewerbes (ZTG) gegen eine Mineralölgesellschaft.

Im Rahmen seiner Begründung wies der BGH zunächst darauf hin, dass es im Grunde durchaus zulässig sei, aufgrund von Rationalisierungsüberlegungen das Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtend in den AGB zu verankern, um die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Er betont jedoch, dass der Klauselverwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen dürfe. Das Abbuchungsauftragsverfahren benachteilige den Vertragspartner unangemessen stark, so die Richter.

Die Ausführungen des BGH ließen sich ohne weiteres auf Händler- und Serviceverträge übertragen, schreibt der ZDK. Bedeutsam sei diese neue BGH-Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der Hersteller das Konto des Kfz-Betriebes bereits vor Anlieferung bestellter Ware belastet oder einem Kfz-Betrieb unaufgefordert nicht bestellte Ware anliefert. Zudem dürfte sich durch diese neue BGH-Rechtsprechung gegebenenfalls die Rechtsposition des Kfz-Betriebs im Falle der Insolvenz eines Herstellers oder sonstigen Lieferanten verbessern, heißt es in dem ZDK-Schreiben.

Der Verband rät, alle vorformulierten Verträge, einschließlich Händler- und Serviceverträge, dahingehend zu überprüfen, ob der Vertragspartner zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet wird und gegebenenfalls Änderungen herbeizuführen.

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