BGH verschärft Beweispflicht für Gebrauchtwagenverkäufer
Ein aktuelles Urteil hat die Position der Händler in Fragen der Sachmangelhaftung verschlechtert. Der Verkäufer muss deutlicher als bislang beweisen, dass beim Verkauf kein Mangel vorgelegen hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagen-Kauf gestärkt. In dem Urteil (AZ.: VIII ZR 103/15) vom Mittwoch geht es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten auftritt. Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern. Nun liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang noch stärker als bisher beim Verkäufer.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung eines vom Händler gebraucht gekauften BMW 525d Touring nicht mehr richtig. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Ein Gutachter bestätigte zwar, dass schon bei Übergabe des Fahrzeugs der Schaden im Kern angelegt, wenn auch noch nicht spürbar gewesen sein könnte. Der Schaden könne aber ebenfalls durch einen Bedienfehler des Fahrers entstanden sein.
Im Kern ging es in dem Rechtsstreit nun um die Frage der Beweislast. Bislang konnte sich der Verbraucher in dieser Fallkonstellation nicht auf die zu seinen Gunsten eingreifende Beweislastumkehrregelung nach § 476 BGB berufen.
Diese Vorschrift bewirkte nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. „Sie galt dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. „Wenn daher wie vorliegend nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des Käufers“, heißt es erläuternd in einer Mitteilung der BGH-Pressestelle.
Diese Auslegung hat inzwischen allerdings der Europäische Gerichtshof kassiert, der mit Urteil vom 4. Juni 2015 (Az: (C-497/13) eine Korrektur gefordert hat. Nach EuGH-Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.
Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist.
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