BGH: Versicherung muss nur anfallende Umsatzsteuer zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Erwirbt ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug von privat, zahlt er darauf keine Umsatzsteuer. In der Regel muss eine Versicherung daher auch keine Umsatzsteuer ersetzen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli klargestellt, dass einem Unfallgeschädigten bei der Regulierung des Schadens kein Anspruch auf Umsatzsteuer zusteht, wenn bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist. Somit ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung dieser Kostenblock nicht erstattungsfähig (AZ: VI ZR 351/12).

Im vorliegenden Fall hatte der VI. Zivilsenat des BGH über die Regulierung eines Verkehrsunfalls zu entscheiden, in dessen Verlauf das Auto des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 22.000 Euro brutto (18.487,40 Euro netto). Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug von einem privaten Verkäufer zum Kaufpreis von 14.700 Euro. Die beklagte regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung erstattete 18.487,40 Euro.

Aufgrund der Tatsache, dass er ein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte, verlangte der Kläger weitere 2.347,13 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer aus 14.700 Euro) als „fiktive Umsatzsteuer“. Diesem Ansinnen trat der BGH nun deutlich entgegen. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass Umsatzsteuer im Rahmen einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann erstattungsfähig ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs von einem privaten Verkäufer fällt jedoch Umsatzsteuer nicht an. Insofern sei sie in diesem Fall auch nicht zu ersetzen.

Aus der Entscheidung des BGH vom 01.03.2005 (AZ: VI ZR 91/04) folge nichts anderes. In diesem älteren Fall handelte es sich nämlich um eine konkrete Abrechnung. Deshalb könne der Geschädigte auch den Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn das von einem privaten Verkäufer angeschaffte Ersatzfahrzeug mindestens den Bruttowiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs erreicht hat. Denn dann handele es sich nicht um eine fiktive, sondern um eine konkrete Schadenabrechnung, so der BGH.

Bedeutung für die Praxis

Wer nach einem Verkehrsunfall ein günstigeres Ersatzfahrzeug von einem privaten Verkäufer kauft, kann im Fall der fiktiven Abrechnung nicht auch die Erstattung von Mehrwertsteuer verlangen, da diese in diesem Fall nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurde.

Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer handelt es sich um ein sehr komplexes Thema. Je nach Fallgestaltung ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer erstattungsfähig ist oder nicht. Insofern ist hier anwaltliche Hilfe stets ratsam.

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