BGH: Verweisung noch im Rechtsstreit möglich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil eine frühere Entscheidung bestätigt. Demnach können Versicherungen grundsätzlich noch vor Gericht für eine fiktive Abrechnung günstigere Stundensätze in Ansatz bringen.

(Bild: VBM-Archiv)

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.7.2014, AZ: VI ZR 313/13) darf die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung den Geschädigten im Falle der fiktiven Abrechnung noch im Rechtsstreit auf eine kostengünstigere freie Kfz-Werkstatt verweisen – soweit dem keine „prozessualen Gründe“ entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Werkstatt frei zugänglich ist, ihr Qualitätsstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und eine solche Reparatur dem Geschädigten grundsätzlich „zumutbar“ ist.

Im vorliegenden Fall begehrte ein unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Verbringungskosten und zehnprozentige Ersatzteilzuschläge (UPE-Zuschlag) zugrunde gelegt.

Der Geschädigte reparierte sein Auto in Eigenregie und begehrte die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf fiktiver Basis. Die beklagte Versicherung indes regulierte den Schaden unter Bezugnahme auf einen im Prüfbericht konkret benannten Referenzbetrieb und berücksichtigte dabei nur die dort angebotenen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer auf volle Erstattung der angefallenen Reparaturkosten.

Das Landgericht (LG) Köln als Berufungsinstanz sprach dem Kläger in seinem Urteil (Urteil vom 4.6.2013, AZ: 11 S 411/12) die restlichen Reparaturkosten auf Grundlage des beauftragten Sachverständigengutachtens zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Prüfbericht der beklagten Versicherung dem Kläger nicht rechtzeitig übermittelt worden war. Danach ging der Streitfall vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob das Urteil des Landgerichts Köln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.

Zu den Urteilsgründen

Nach Auffassung des BGH steht die Meinung des Berufungsgerichts (LG Köln), der Prüfbericht sei nicht rechtzeitig übermittelt worden, im Widerspruch zur ... Entscheidung des erkennenden Senats vom 14.5.2013 (AZ: VI ZR 320/12). Demnach darf eine Versicherung den fiktiv abrechnenden Geschädigten unter Umständen noch im Rechtsstreit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt (Referenzwerkstatt) verweisen.

Dazu der BGH: „Der Geschädigte darf im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Kfz-Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine solche Reparatur unzumutbar machen.“

Der erkennende Senat des BGH hatte hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts, zu dem die Verweisung spätestens erfolgen muss, bereits zuvor entschieden: Demnach kann die Verweisung im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem keine prozessualen Gründe – wie die Verspätungsvorschriften – entgegenstehen.

Praxis

Der Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt in seiner Entscheidung die in diesem Zusammenhang bereits vorliegenden Senatsurteile wie das „VW-Urteil“ vom 23.2.2010 (AZ: VI ZR 91/09), das „BMW-Urteil“ vom 22.6.2010 (AZ: VI ZR 302/08) sowie das „Audi-Quattro-Urteil“ vom 14.9.2010 (AZ: VI ZR 337/09) ... und verwies die Sache deshalb folgerichtig an das Berufungsgericht (LG Köln) zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

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