BGH zum „Ort der Nacherfüllung“
Laut Bundesgerichtshof wird der „Ort für Nacherfüllungen“ in erster Linie durch die konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien bestimmt. Fehlen vertragliche Abreden, so entscheiden laut BGH die „jeweiligen Umstände“ und die „Natur des Schuldverhältnisses“.
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht eigenständig geregelt. Für seine Bestimmung gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften des § 269 BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, so ist laut BGB auf die „jeweiligen Umstände“ und die „Natur des Schuldverhältnisses“ abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Revisions-Urteil (Urteil vom 13.4.2011, AZ: VIII ZR 220/10) nochmals bekräftigt. Im konkreten fall musste sich der BGH erneut mit der seit jeher umstrittenen Frage auseinandersetzen, ob bei Nachbesserungsarbeiten der Verkäufer das Fahrzeug beim Käufer abholen oder dieser es umgekehrt beim Verkäufer vorbeibringen muss.
Im vorliegenden Fall hatte ein in Frankreich wohnender Kunde (Kläger) bei einer in Polch/Deutschland ansässigen Handelsfirma (Beklagte) einen neuen Camping-Faltanhänger erworben. In der Auftragsbestätigung heißt es „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“. Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort des Klägers. In der Folgezeit rügte der Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies nicht geschah, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung des beklagten Verkäufers hin wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Argument des Gerichts: Die Käufer/Kläger hätten das Fahrzeug zur Nachbesserung zum Händler nach Deutschland bringen müssen.
Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden und gab ebenfalls dem beklagten Händler/Verkäufer Recht. In der über 20-seitigen Begründung legt der Bundesgerichtshof das Für und Wider in dieser Frage dar und setzt sich insbesondere auch mit der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie auseinander. Am Ende ist laut BGH der Ort der Nacherfüllung meist beim Verkäufer - aber eben nicht immer. Bezogen auf den vorliegenden Fall argumentierte der BGH wie folgt: Da die Beseitigung der vom Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch für den Kläger „zumutbar“ erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz des beklagten Händlers/Verkäufers. Der Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung in die werkstatt des beklagten Händlers/Verkäufers zu bringen. Solange dies nicht geschieht, hat der Kläger kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Erfüllungsort des vorliegend geltend gemachten Nachbesserungsanspruchs befinde sich am Sitz des beklagten Händlers/Verkäufers im Ergebnis zutreffend. Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist vom Revisionsgericht nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.
Zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Erfüllungsort für die Nacherfüllung ohne Einschränkung mit dem Erfüllungsort der ursprünglichen Leistungsverpflichtung gleichgesetzt hat, anstatt diesen nach § 269 Abs. 1 BGB unter Abwägung der für das Schuldverhältnis maßgebenden Umstände zu ermitteln. Der Senat kann die unterlassene Prüfung jedoch nachholen, da die hierfür maßgeblichen Umstände festgestellt sind.
Das Nacherfüllungsverlangen des Klägers betrifft Mängel eines Camping-Faltanhängers, deren Beseitigung – ähnlich wie bei einer Kfz-Reparatur - den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Dies macht grundsätzlich die Verbringung des Anhängers in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Dass vorliegend eine Mängelbehebung auch vor Ort möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Für den Kläger stellt es auch keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, den Anhänger an den Firmensitz des beklagten Händlers/Verkäufers zu bringen, da dieser nicht weit vom Wohnort des Klägers entfernt ist Der Transport des Anhängers zwischen diesen beiden Orten war dem Kläger somit durchaus zumutbar. Nach den gegebenen Umständen ist die vom Kläger verlangte Nacherfüllung deshalb am Sitz des beklagten Händlers/Verkäufers zu erfüllen. Deshalb hätte der Kläger den Anhänger zum Zwecke der Nacherfüllung dorthin bringen müssen.“
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