BGH: Zum Schaden gehören auch Sozialabgaben und Lohnnebenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs umfassen die erforderlichen Reparaturkosten bei einer fiktiven Schadenabrechnung auch Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

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Sozialabgaben und Lohnnebenkosten sind Bestandteile des im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung zu ersetzenden Schadens. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar hervor.

Der VI. Zivilsenat hatte gleich über drei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden (AZ: VI ZR 69/12, VI ZR 220/12, VI ZR 401/12) Die jeweiligen Kläger begehrten von den beklagten Haftpflichtversicherern restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Kläger hatten die unfallbedingten Reparaturkosten fiktiv auf Grundlage von Sachverständigengutachten geltend gemacht.

Die Beklagten erstatteten den fiktiven Arbeitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10 Prozent wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Die Amtsgerichte erkannten die klageweise geltend gemachten Differenzbeträge nebst Zinsen den Klägern zu. Mit der jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der VI. Zivilsenat des BGH wies sämtliche Revisionen der Beklagten gegen die jeweiligen landgerichtlichen Entscheidungen zurück.

Aussage des Gerichts

Der erkennende Senat hält einen Abzug für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung für nicht geboten. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bewusst auf die Umsatzsteuer beschränkt.

Der Gläubiger kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten widerspricht weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot.

Das Urteil in der Praxis

Der BGH hat in den drei vorliegenden Entscheidungen nunmehr klargestellt, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schadens sind. Eine Kürzung dieser Position kann daher nicht in Betracht kommen.

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