Das vorinstanzliche AG Arnsberg (Urteil vom 23.2.2011, AZ: 12 C 348/09) wies die Klage ab. Das LG Arnsberg (Urteil vom 5.10.2011, AZ: I-5 S 47/11) wies die Berufung der Autovermieterin zurück und ließ die Revision zu.
Das LG Arnsberg vertrat in seiner Berufungsbegründung die Auffassung, dass die Autovermieterin nicht aktiv legitimiert sei, weil die Abtretung des Schadenersatzanspruches wegen Verstoßes gegen §§ 3 RDG, 134 BGB unwirksam sei.
Die Entscheidungsgründe der Revisionsentscheidung, mit der der BGH die Entscheidung des LG Arnsberg aufhebt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht (LG Arnsberg) zurückverweist, enthalten wörtlich die ursprüngliche Auffassung des LG Arnsberg wie folgt:
„… Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliege, richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ergangen sie, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ Durch die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keine Änderung erfahren habe. Danach übe die Klägerin mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihrer Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit aus. Sie habe nämlich nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht, ohne versucht zu haben, diese von der Geschädigten zu erlangen. Diese sei von der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht in Anspruch genommen worden, sondern habe lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten. Es handele sich auch nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre. …“
(ID:36259070)