Das Urteil in der Praxis
Das BGH-Urteil befasst sich ausführlich mit dem hier vorliegenden Sachverhalt, dass die Abtretung während der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erfolgte und während der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes offengelegt und eine Restforderung hiermit geltend gemacht wurde.
Von Bedeutung ist, dass durch die Änderung der Gesetzeslage nach dem BGH eine vorhergehende Zahlungsaufforderung durch die Autovermieterin an die geschädigte Kundin nicht mehr notwendig gewesen ist.
Insgesamt dürften mit diesen Entscheidungsgründen des BGH-Urteils letzte Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit entsprechender Abtretungserklärungen von geschädigten Mietwagenkunden ausgeräumt sein. Darüber hinaus sieht der BGH regelmäßig eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG als gegeben an.
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