BGH zur Haftung aus Betriebsgefahr
Für einen Schadenersatz nach § 7 Abs. 1 StVG ist die Voraussetzung, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Der BGH legt dieses Tatbestandsmerkmal regelmäßig großzügig aus.

Der Halter eines Fahrzeugs haftet laut Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) auch ohne Verschulden, da von einem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht. Was dieser Betriebsgefahr zuzurechnen ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil vom 21.1.2014, AZ: VI ZR 253/13). Im konkreten Fall hat das Gericht einem Autobesitzer Schadenersatz zugesprochen, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, nachdem ein daneben parkendes Fahrzeug durch einen technischen Defekt in Brand geriet.
Zum Hintergrund: Am 21.1.2012 stellte der beklagte Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs den bei der ebenfalls beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Pkw in einer Tiefgarage ab. Der Kläger parkte daneben. In den frühen Morgenstunden des 23.1.2012 entzündete sich der Pkw des beklagten Fahrzeughalters selbst durch einen technischen Defekt. Durch den Brand wurde auch der Pkw des Klägers beschädigt.
Der Kläger forderte nunmehr den Gesamtschaden in Höhe von 2.924,20 Euro an seinem Fahrzeug von der Beklagtenseite gerichtlich ein. Das AG Karlsruhe (Urteil vom 5.6.2012, AZ: 7 C 165/12) wies die Klage ab, die hiergegen gerichtete Berufung vor dem LG Karlsruhe (Urteil vom 28.5.2013, AZ: 9 S 319/12) war erfolgreich. Das landgerichtliche Urteil wurde durch den BGH bestätigt, sodass die Revision der Beklagten erfolglos blieb.
Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigte einen Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG. Voraussetzung dieser Vorschrift sei, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden sei.
Der BGH legt dieses Tatbestandsmerkmal in ständiger Rechtsprechung sehr großzügig aus. Es genüge bereits, wenn sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden sei.
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr genüge es, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe.
Hiervon ging der BGH im konkreten Fall allerdings aus, da der Brand durch einen technischen Defekt am Fahrzeug verursacht wurde. Es mache hierbei rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt.
Durch diese weite Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG gelangte der BGH zu einer grundsätzlich verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung aus dem StVG.
Das Urteil in der Praxis
Bei der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine verkehrsrechtliche Spezialvorschrift. Der Halter eines Fahrzeuges haftet hier auch ohne Verschulden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Direktanspruch gegen die unfallgegnerische Versicherung aus § 115 VVG.
Kann somit der Geschädigte einen Schaden einfordern, welcher aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultiert, so hat er deutliche Vorteile gegenüber demjenigen, welcher aus einem Privathaftpflichtschaden einfordert. Dieser trägt stets das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schädigers und kann auch nicht unmittelbar mit der Schädigerversicherung verhandeln.
Bei derartigen Grenzfällen ist es also wichtig, besonders sorgfältig zu überprüfen, ob eine Haftung aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt oder nicht. Anwaltliche Hilfe ist hierbei sowohl dem Geschädigten als auch dem involvierten Kfz-Betrieb anzuraten.
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