Bindungswirkung eines Sachverständigengutachtens
Ein Sachverständigengutachten gemäß § 14 AKB ist für beide Parteien bindend, außer wenn es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Ein Sachverständigengutachten gemäß § 14 AKB ist für beide Parteien bindend, außer wenn es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (17. März 2009, AZ: 4 U 181/08) hervor.
Zum Hintergrund: Der Kläger stritt mit seiner Kfz-Kaskoversicherung über die Schadenshöhe nach einem Kaskoschaden. Vor Einreichung der Klage wurde das Verfahren gemäß § 14 AKB durchgeführt. Strittig war die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des verunfallten Fahrzeuges. Es handelte sich um kein Serienfahrzeug, sondern um einen durch ein Tuningunternehmen durchgeführten Eigenbau.
Die beklagte Kaskoversicherung setzte für dieses Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert niedriger an, als es nach Ansicht der Klägers und Versicherungsnehmer zutreffend war. Der Obmann bestätigte allerdings im Verfahren nach § 14 AKB den auf Beklagtenseite angenommenen Wiederbeschaffungswert.
Grundsätzlich sei der Komplettaufbau eines einzelnen getunten Fahrzeuges erheblich teuerer als ein Serienfahrzeug. Der Kläger musste für sein Fahrzeug allerdings keinen vergleichsweisen höheren Erwerbspreis im Verhältnis zu Serienfahrzeugen aufwenden.
Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, dass bei dem Aufbau des konkreten Fahrzeuges erheblich billigere Teile, möglicherweise Ersatzteile aus einem Unfallfahrzeug Verwendung gefunden haben. Unstreitig seien bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch von Anfang an Gebrauchtteile verbaut worden. Daher kam der Obmann zu dem Ergebnis, dass er niedrige Wiederbeschaffungswert der Beklagtenseite zutreffend sei.
Gegen dieses Ergebnis des Sachverständigengutachtens gemäß § 14 AKB klagte der Versicherungsnehmer und forderte im Wege der Widerklage restlichen Fahrzeugschaden ein. Die Klage blieb erfolglos.
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