BMW-Reparatur ohne OSS-Zugang ist nicht zumutbar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Verweist eine Versicherung zur Reparatur auf einen günstigeren Betrieb, muss dieser fachlich einer Markenwerkstatt gleichwertig arbeiten. Für die Reparatur eines BMW muss zumindest der Zugang zu den technischen Daten sichergestellt sein.

(Bild: BMW)

Auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung gilt im Falle einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit die Zumutbarkeit für den Geschädigten. Die alternative Werkstatt muss mühelos erreichbar sein und qualitativ einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig sein. Das ist laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen vom 11. Mai 2016 allerdings nicht der Fall, wenn technische Messgeräte fehlen und kein Zugang zu den technischen Informationen des Herstellers besteht (AZ: 12 C 44/14).

Im verhandelten Fall begehrte der Kläger restliche Reparaturkosten in Höhe von 437,35 Euro aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die – fiktiven – Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, welches Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge berücksichtigt. Die beklagte Versicherung hatte den Kläger auf einen Referenzbetrieb verwiesen und die Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge gekürzt.

Diesem Ansinnen der Versicherung wollte das AG Lüdinghausen nicht folgen. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Das AG gestand zwar zu, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann. Dazu muss er aber darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleichwertig ist, also eine Reparatur vom Qualitätsstandard her derjenigen in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und diese nicht unzumutbar ist.

Die Beklagten konnten jedoch die erforderliche Gleichwertigkeit des benannten Referenzbetriebs nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts darlegen. Unter anderem lag bereits keine Zertifizierung (z.B. durch eine Prüforganisation wie TÜV oder Eurogarant) vor. Zudem kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Referenzbetrieb nur eine eingeschränkte Reparaturqualität gegenüber einer BMW-Markenwerkstatt gewährleisten kann.

Seinen Angaben zufolge konnte der Betrieb prüftechnische Arbeiten mangels eines Maßstandes zur Achsgeometrie nicht leisten. Auch verfügte der Betrieb über keinen Zugang zur kostenpflichtigen OSS-Plattform (Online Service System), die freien Betrieben Wartungs-, Reparatur- und Diagnosedaten, Schaltpläne sowie weitere Informationen von BMW zur Verfügung stellt. Das Gericht schloss sich daher der Ansicht des Sachverständigen an, dass dem Referenzbetrieb nicht die aktuellen technischen Informationen des Herstellers zur Verfügung stehen.

Zudem konnte der Kläger fiktive Verbringungskosten beanspruchen, da diese im Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung fanden und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären.

Fiktive UPE-Aufschläge hielt das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig. Nach der herrschenden Meinung könnten prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise im Zuge einer fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

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