Brand ist Sachmangel

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Keine Ruhe an der VerschleißfrontEin Leck, das zu einem Motorbrand geführt hat, ist nach Auffassung des OLG Celle zwingend als Sachmangel zu werten. Von normalem Verschleiß könne keine Rede sein.

Keine Ruhe an der Verschleißfront

Obwohl der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass Gebrauchtwagenkäufer normalen alters- und gebrauchsbedingten Verschleiß als üblich hinnehmen müssen (z.B. Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII 330/06), versuchen einige Instanzgerichte, das Rad zu Gunsten von Käufern zurückzudrehen.

Ein Beispiel dafür ist der folgende Fall: Die Klägerin hatte von der beklagten Kfz-Händlerin im Juni 2006 für 3.000 Euro einen zehn Jahre alten Ford Galaxy gekauft. Der Versuch, die strenge Haftung nach dem Verbrauchsgüterkauf durch einen Gebrauchtwagenkaufvertrag von privat zu privat auszuschalten, blieb vor Gericht ohne Erfolg. Zentraler Streitpunkt war das Verschleißthema.

Zwei Monate nach Übernahme des Fahrzeugs war nämlich der Motorraum infolge einer Kraftstoffleckage ausgebrannt. Die Klägerin trat daraufhin vom Kauf zurück und verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung von 43 Euro pro Tag. Bei zirka sieben Monaten Ausfallzeit sind das rund 9.400 Euro.

Das OLG Celle musste entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Es beantwortete diese Frage zu Lasten der Händlerin, die sich auf normale Alterung und normalen Verschleiß berufen hatte. Bei einem zehn Jahre alten Ford Galaxy sei das durchaus wahrscheinlich.

Das Gericht argumentierte jedoch anders: Der Brand als solcher scheide aus der Mangelprüfung aus, nur die Ursache des Brandes könne als Fahrzeugmangel in Frage kommen. Da äußere Ursachen wie Brandstiftung oder ein Bedienungs- oder Wartungsfehler der Klägerin laut Gutachter ausschieden, blieb nur die von ihm festgestellte Leckage am Einspritzventil des ersten Zylinders oder seiner Zuleitung.

Diesen technischen Mangel wertete das Oberlandesgericht als Mangel im Rechtssinn. Von normalem Verschleiß könne keine Rede sein. Ein aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdetes Fahrzeug sei auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen kein Normalzustand im Sinne des Gesetzes, so einer der Kernsätze des Urteils. Kapitale Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, müssten zum Schutz von Käufern als Haftungstatbestände anerkannt werden – Verschleiß hin, Verschleiß her.

Für die Händlerin kam es noch dicker: Sie wurde außerdem zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.204 Euro verurteilt (OLG Celle, Urteil vom 16.4.2008, Az. 7 U 224/07).

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