Bruttowert nur bei Ersatzbeschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Ein Geschädigter hat nur dann einen Anspruch auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert, wenn er sich nachweislich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. So hat das AG Berlin Mitte geurteilt.

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Nach einem Unfallschaden kann ein geschädigter nur bei nachweislicher Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges den Brutto-Wiederbeschaffungswert verlangen. So entschied das Amtsgericht (AG) Berlin Mitte in einem Urteil vom 30.10.2014 (AZ: 13 C 3119/13).

Im vorliegenden Fall erlitt der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger am 12.12.2012 einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Es gab jedoch Streit über die zutreffende Abrechnung, da der Kläger keine Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hat und zwischen den Parteien umstritten war, ob das beschädigte Fahrzeug noch überwiegend differenz- oder regelbesteuert ist.

Das AG Berlin Mitte entschied die Sache zugunsten des Klägers. Zwar kann dieser bei nicht nachgewiesener Ersatzbeschaffung nur den Wiederbeschaffungswert netto (abzüglich Restwert) verlangen. Da das Fahrzeug jedoch laut einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten am Markt überwiegend differenzbesteuert gehandelt wird, betrug der in Abzug zu bringende Umsatzsteueranteil nur 2,4 Prozent bzw. 2,5 Prozent statt der normalen Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Zu den Urteilsgründen

In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Mehrwertsteuer ist unabhängig von der Frage aus dem vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert herauszurechnen, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die nicht angefallene Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangt werden, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Der angegebene Mehrwertsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts ist also tatsächlich nicht angefallen.“

Für den Fall, dass der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen wolle, sei von einem dort angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür habe der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei erworben werden können, wobei er diese Feststellung im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO treffen könne.

Weiter heißt es:„Im Rahmen der gebotenen „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen, verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat.“

Sobald der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwerbe, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspreche oder diesen übersteige, könne er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Die Frage, ob ob und in welcher Höhe dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

„Verzichtet der Geschädigte – wie hier – allerdings auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 - 2182, zitiert nach Juris).“

Das Urteil in der Praxis

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte hat dann Anspruch auf Ersatz des vollen Wiederbeschaffungswerts brutto, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, das den Wiederbeschaffungswert brutto des beschädigten Autos erreicht oder übersteigt.

Wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen zählt, hat er bei der Anschaffung des beschädigten Fahrzeugs den Kaufpreis nur netto gezahlt und bekommt nun – Ersatzbeschaffung hin oder her – nur den Wiederbeschaffungswert netto des beschädigten Fahrzeugs ersetzt.

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