Das Förderprogramm des Bundes für klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KsNI) ist angelaufen. Ab dem 16. August können Interessenten Anträge stellen. Gefördert werden Nutzfahrzeuge mit unterschiedlichen Antrieben. Auch für umgerüstete Diesel gibt es Geld.
Die Bundesregierung fördert Nutzfahrzeuge mit Batterie- und Brenstoffzellenantrieb. Die Förderrichtlinie gilt für Neufahrzeuge und für Umrüstungen.
(Bild: Daimler Truck AG)
Nachdem die Förderrichtlinie für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben durch die EU-Kommission genehmigt worden ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) den ersten Aufruf des Förderprogramms veröffentlicht. Darauf weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin.
Die Förderrichtlinie für klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KsNI) betrifft die Anschaffung und Umrüstung der Fahrzeuge sowie die entsprechende Ladeinfrastruktur. Die Förderrichtlinie läuft bis zum 31. Dezember 2024. Antragsberechtigt sind Unternehmer, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Die Förderung darf nicht mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Der Bund hat dafür insgesamt rund 508 Millionen Euro bereitgestellt.
Welche Fahrzeuge gefördert werden und was es zu beachten gilt, darüber informiert die Bundesregierung unter klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de. Dort hinterlegt sind neben der Förderrichtlinie eine Fahrzeugdatenbank sowie Merkblätter zum Förderprogramm. Der erste Förderaufruf gilt für den Zeitraum 16. August bis zum 27. September 2021. Die Anträge müssen beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden.
Förderung der Anschaffung neuer Nutzfahrzeuge
Die Förderung kann nur für Neufahrzeuge gewährt werden, die erst nach der Bewilligung des Antrags auf den Antragsteller zugelassen werden. Darauf weist der ZDK hin. Gefördert werden auch Fahrzeuge mit einer Erstzulassung auf den Hersteller oder Händler als Neufahrzeuge, sofern sie eine maximale Laufleistung von 10.000 Kilometern aufweisen und bislang nicht gefördert wurden. Es gilt eine Mindesthaltedauer von vier Jahren.
Förderfähig sind unterschiedliche Antriebskonzepte:
Ein Sonderfall sind geleaste oder gemietete Nutzfahrzeuge: Leasingraten und Mietkosten sind für Kunden nicht förderfähig. Allerdings können Leasing- und Mietgeber die Förderung beantragen, wenn sie den finanziellen Vorteil an ihre Kunden weitergeben. Die Mindesthaltedauer kann bei Leasing auf bis zu zwei Leasingnehmer/Mieter aufgeteilt werden.
Förderung umgerüsteter Diesel-Fahrzeuge auf alternative Antriebe
Neben der Anschaffung von Neufahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 werden auch Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gefördert, die auf einen reinen Elektroantrieb oder Brennstoffzellenantrieb umgerüstet wurden bzw. werden. Diese Fahrzeuge dürfen bereits erstzugelassen gewesen und in Kundenhand sein.
Für die Umrüstung gelten die Qualitätsstandards, die eine Taskforce unter Beteiligung des ZDK im Frühjahr erarbeitet hat. Es werden grundsätzlich folgende Konstellationen gefördert:
1. Anschaffung eines umgerüsteten Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs
2. Umrüstung eines Bestandsfahrzeugs
3. Anschaffung und Umrüstung eines Gebrauchtfahrzeugs
Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur
Gefördert wird zudem die erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur (mit Ausnahme von Oberleitungsinfrastruktur). Auch hier ist eine Mindestbetriebsdauer von vier Jahren vorgeschrieben. Dazu zählen mobile und stationäre Normal- und Schnellladepunkte sowie die Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses, Pufferspeicher und entsprechende Transformatoren. Die Ladepunkte können auch öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
Im Sinne der Tankinfrastruktur für Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV) sind neben fest installierten Wasserstoff-Tankstellen auch mobile Tanksysteme und Containerlösungen förderfähig. Dazu gehören je nach Konfiguration: Speicher, Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und ggf. Trailer. Zudem sind Schutzvorrichtungen wie Poller und Schutzwände für Speicher und Verdichter förderfähig.
Für den ersten Förderaufruf stellt der Bund rund 508 Millionen Euro zur Verfügung. Laut Förderrichtlinie werden 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben gegenüber der Anschaffung eines Fahrzeugs mit konventionellem Antrieb bezuschusst. Je nach alternativer Antriebsart gelten Obergrenzen für maximal förderfähige Investitionsmehrausgaben pro beantragtem Nutzfahrzeug.
Onlineseminar zum Förderantrag
Weitere Informationen und Hilfen bei der Antragstellung bietet der ZDK seinen Mitgliedern im Intranet. Außerdem führt am 12. August von 14 bis 15 Uhr die NOW GmbH als Koordinationsstelle ein Onlineseminar zum neuen Förderaufruf durch. Die Anmeldung ist kurzfristig online bei NOW möglich.
Stand: 08.12.2025
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