BVSK-Befragung zur Ermittlung von Sachverständigenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Krefeld hat die BVSK-Befragung als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten bestätigt.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Das Amtsgericht (AG) Krefeld hat die BVSK-Befragung als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten bestätigt (Urteil vom 13.02.2017, AZ: 2 C 361/16).

Im konkreten Fall, welchen das AG Krefeld zu entscheiden hatte, ging es um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. April 2015. Der Geschädigte beauftragte den Kläger (Inhaber eines Sachverständigenbüros) mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. Für dieses Gutachten berechnete der Kläger, welcher sich die Schadenersatzansprüche vom Geschädigten abtreten ließ, nachfolgende Beträge:

  • Ausarbeitung und Fertigung des Gutachtens: 391,40 Euro
  • Anzahl Fotos 8 x 2,55 Euro pro Stück: 20,40 Euro
  • Telefonkosten/Büromaterial/Porto: 29,50 Euro
  • Fahrtkosten: 26,50 Euro

Bei einem Nettogesamtbetrag von 467,80 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer (88,88 Euro) kam der Kläger somit auf einen Rechnungsbetrag von 556,68 Euro.

Die unfallgegnerische Versicherung hatte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu 100 Prozent anerkannt, kürzte allerdings die Sachverständigenkosten der Höhe nach. Sie bestritt die Erforderlichkeit dieser Sachverständigenkosten.

Der Kläger machte die Differenz in Höhe von 67,91 Euro vor dem AG Krefeld geltend, gewann die Klage aber nur zum Teil. Zugesprochen wurden weitere 28,21 Euro an Sachverständigenkosten.

Aussage des Gerichts

Das AG Krefeld bezog sich auf die Rechtsprechung des LG Krefeld – beispielhaft in einer Entscheidung vom 10.12.2015 (AZ: 3 S 21/15). Danach seien die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich ersetzbar, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Hiervon war im konkreten Fall zweifelsohne auszugehen.

Grundsätzlich genüge der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast auch durch Vorlage der konkreten Sachverständigenrechnung. Die Rechnung bilde bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages. Die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hänge allerdings auch vom rechtlichen Bestand der Honorarverbindlichkeit im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ab.

Im konkreten Fall ging das AG Krefeld davon aus, dass die konkrete Honorarvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen war. Für den Geschädigten gehe nicht klar und verständlich genug aus der Vereinbarung hervor, welche Kosten auf diesen zukämen. Darüber hinaus handele es sich bei der Vereinbarung auch um eine mehrdeutige Klausel.

Nachdem das AG Krefeld somit die Indizwirkung der konkreten Vereinbarung im zu entscheidenden Fall ablehnte, schätzte es die erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 632 Abs. 2 BGB (Erstattbarkeit der üblichen Vergütung). Diesbezüglich führte das AG Krefeld aus: „Die BVSK-Honorarbefragung stellt im Ausgangspunkt eine taugliche Schätzgrundlage dar. Das Gericht schätzt das übliche Grundhonorar anhand des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Honorarbereich V).“

Bezüglich des Grundhonorars des Sachverständigen bestätigte das AG Krefeld die Erforderlichkeit ohne Weiteres. Bei den Nebenkosten kürzte das AG Krefeld allerdings – dies ebenfalls unter Verweis auf die BVSK-Befragung 2015.

Danach gelte für die Nebenkosten Folgendes:

  • Kosten 1. Fotosatz pro Bild:2,00 Euro
  • Kosten 2. Fotosatz pro Bild: 0,50 Euro
  • Kosten Porto/Telefon: 15,00 Euro
  • Fahrtkosten pro Kilometer: 0,70 Euro
  • Schreibkosten pro Seite: 1,80 Euro
  • Schreibkosten pro Kopie: 0,50 Euro

Die Umsatzsteuer sei gesondert zu berücksichtigen, da die Zahlen der BVSK-Honorarbefragung diese noch nicht enthalte.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Krefeld bestätigt unter Verweis auf die landgerichtliche Rechtsprechung die BVSK-Befragung – im konkreten Fall die BVSK-Befragung 2015 – als geeignete und heranzuziehende Schätzgrundlage. Aus diesem Grunde konnte ein nicht unerheblicher Teil der eingeklagten Differenz an Schadenersatz durchgesetzt werden.

Unberücksichtigt blieb unseres Erachtens allerdings in der Entscheidung, dass dem Geschädigten bei einer derartig geringen Abweichung des konkret in Rechnung gestellten Betrags zum für erforderlich gehaltenen Betrag (Differenz 67,91 Euro) kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemacht werden kann.

Erforderlich sind stets die ortsüblichen Sachverständigenkosten. Hierbei kann die Befragung des BVSK nur Ausgangspunkt des zu schätzenden Betrags sein. Liegt der konkret berechnete Betrag nur unwesentlich über dem nach der BVSK-Befragung geschätzten Wert, so verbleibt es bei der Erforderlichkeit der Forderung des Geschädigten. Dies hätte im Urteil des AG Krefeld noch berücksichtigt werden müssen, sodass letztendlich die gesamte Differenz an Sachverständigenkosten zuzusprechen gewesen wäre.

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