BVSK-Honorarbefragung 2011 bestätigt
Das Landgericht Paderborn hat erneut die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Üblichkeit von Sachverständigenkosten bestätigt.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Paderborn ist die BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Üblichkeit von Sachverständigenkosten. Das geht aus einem Urteil des Gerichts vom 15.05.2014 hervor (AZ: 5 S 22/14).
Im verhandelten Fall waren nach einem Verkehrsunfall noch die restlichen Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen in Höhe von 55,08 Euro streitig. Nachdem dieser Anspruch vom AG Paderborn (Urteil vom 6.3.2014, AZ: 58 C 270/13) in der Vorinstanz zurückgewiesen worden war, hatte die Klage vor dem Berufungsgericht vollumfänglich Erfolg.
Das LG Paderborn führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nicht vorliegt. Es waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Gutachterkosten ansetzen würde.
Dagegen spricht zum einen schon der geringe Betrag von 55,08 Euro, zum anderen aber auch, dass sich sowohl das von dem Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar als auch die Nebenkosten, soweit sie von der BVSK-Honorarbefragung 2011 erfasst sind, in dem Honorarkorridor bewegen, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 Prozent und 60 Prozent der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen bzw. diesen sogar unterschreiten.
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