BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für Gutachterkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bewegen sich die Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, so kann nach Ansicht des AG Regensburg nicht von einer Überhöhung ausgegangen werden.

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(Bild: KWR)

Bewegen sich die Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, so kann nicht von einer Überhöhung ausgegangen werden. Das entschied das Amtsgericht (AG) Regensburg und sprach restliche Gutachterkosten zu (Urteil vom 12.04.2016, AZ: 3 C 74/16).

Zum Hintergrund: Die Parteien stritten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 138,60 Euro aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Das AG Regensburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die streitige Sachverständigenvergütung einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses darstellt. Grundsätzlich sind die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfang zu ersetzen.

Ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung konnte nicht festgestellt werden, da ein Geschädigter vor Beauftragung eines Sachverständigengutachtens mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten ist, Marktforschung zu betreiben.

Im Übrigen hält sich die geltend gemachte Vergütung auch an die – für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung – nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK-Honorarbefragung 2013 an, wonach sich die Vergütung in Abhängigkeit zur Schadenhöhe bemisst. Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig.

Vorliegend bewegten sich Grundhonorar und Nebenkosten überwiegend im Rahmen des HB V-Korridors der BVSK-Befragung. Weiter hielt das Gericht Fahrtkosten auch zum Nachbarort und die Kosten des 2. Fotosatzes für erstattungsfähig.

Das Urteil in der Praxis

Soweit sich die Sachverständigenkosten im beziehungsweise nur leicht über dem Rahmen des Honorarkorridors (HBV) der BVSK-Honorarbefragung bewegen, kann keine erkennbar evidente Überhöhung vorliegen. Das AG Regensburg lässt – im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten – Pauschalierungen einzelner Nebenkostenpositionen ausdrücklich zu.

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