BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Das Amtsgericht Bad Dürkheim bestätigt die BVSK-Tabelle als geeignete Schätzgrundlage und weißt darauf hin, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den günstigsten Sachverständigen zu finden.

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(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Wieder einmal hat ein Gericht die BVSK-Tabelle als geeignete Schätzgrundlage bestätigt. Das Amtsgericht (AG) Bad Dürkheim folgte in seinem Urteil vom 7. April 2017 (AZ: 2 C 397/16) dieser weit verbreiteten Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien um die Erstattung für ein Sachverständigengutachten aus abgetretenem Recht. Das Amtsgericht (AG) Bad Dürkheim hat entschieden, dass die Beklagte, welche die Zahlung verweigerte, den Restbetrag von 91,93 Euro bezahlen muss.

Das AG Bad Dürkheim führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Schadenminderungspflicht ist der Geschädigte angehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Reparatur zu gehen.

Es ist eine subjektsbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist dabei nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für ihn möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei dem konkreten Fall vor dem AG Bad Dürkheim kam mangels einer Vergütungsvereinbarung und mangels Bezahlung der Rechnung keine sogenannte Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zum Tragen. Das Gericht zog daher die BVSK-Honorarbefragung 2013 bzw. 2015 als Schätzgrundlage heran. Die Befragungswerte sind hierfür auch geeignet, weil eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern des BVSK befragt wurde.

Das berechnete Grundhonorar und die Nebenkosten bewegten sich insgesamt im Rahmen des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung. Das Gericht führt aus, dass ein Geschädigter im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht gehalten ist, einen Sachverständigen unmittelbar am Schadenort zu beauftragen. Ein Anreiseweg von 33 Kilometern ist noch als angemessen zu werten.

Das Gericht vertritt weiter die Auffassung, dass im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Kosten nicht durch die Kürzung einzelner Nebenkosten in die Gesamtkalkulation des Sachverständigen einzugreifen sei. Die Überhöhung könne nur in Bezug auf das Gesamthonorar beurteilt werden, sonst würde beispielsweise ein Sachverständiger benachteiligt, der ein „günstiges“ Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten berechnet.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Bad Dürkheim stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und nicht der einzelnen Nebenkostenpositionen zu ermitteln ist (vgl. auch AG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2016, AZ: 3a C 170/16; AG Iserlohn, Urteil vom 29.9.2016, AZ: 42 C 224/16).

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