BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage
Ein Sachverständiger darf sein Grundhonorar nicht willkürlich ansetzen. Bewegt er sich dabei allerdings im HB-V-Korridor der BVSK-Befragung, ist das angesetzte Honorar zur erstatten. Das hat das LG Neukirchen in einem Urteil erneut bestätigt.
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Das Amtsgericht (AG) Neukirchen hat die BVSK-Honorarbefragung erneut als taugliche Schätzgrundlage bestätigt (Urteil vom 30.6.2017, AZ: 4 C 153/17 (02)). Dabei orientiert es sich im Wesentlichen an der Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten (vgl. Urteil vom 26.04.2016, Az: VI ZR 50/15). Darin stellt der BGH klar, dass der Geschädigte nur, wenn Nebenkosten für ein Sachverständigengutachten die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) normierten Werte um 20 Prozent überschreiten, auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt ist.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 76,27 Euro aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde stattgegeben. Das AG Neunkirchen führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass an der Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an die Schadenhöhe nichts auszusetzen ist.
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind die entstanden Aufwendungen vom Schädiger zu ersetzen.
Allerdings trifft den Geschädigten die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Im vorliegenden Fall hielt sich das geltend gemachte Grundhonorar im Rahmen des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015, die zulässigerweise für die Beurteilung des Kriteriums der erkennbaren Überhöhung herangezogen werden kann.
Bezüglich der Nebenkosten kann das JVEG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Überschreitung der Sätze des JVEG lediglich um bis zu 20 Prozent als unerheblich zu werten (vgl. Urteil vom 26.4.2016, AZ: VI ZR 50/15).
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