BVSK-Honorarbefragung taugt als Schätzgrundlage
Das Amtsgericht Hannover weist darauf hin, dass ein Sachverständiger, der auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung abrechnet, im Wesentlichen auf der sicheren Seite ist.
In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Hannover am 21.06.2016 streiten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 138,66 Euro aus abgetretenem Recht (AZ: 520 C 13772/15). Der hierauf gerichteten Klage wurde stattgegeben.
Das AG Hannover stellt bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand letztendlich erforderlich ist, zunächst im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten ab.
Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung des geschädigten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Der Rechnungsbetrag stellt ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages dar. Eine abweichende Bewertung rechtfertigt sich nur dann, wenn die vereinbarten oder vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf.
Zur Schätzung der üblichen Preise zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 heran.
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar sowie die berechneten Nebenkosten von 0,70 Euro/km, 1. Fotosatz je Foto 2 Euro, 2. Fotosatz je Foto 0,50 Euro, Porto-Telekommunikationspauschale á 15 Euro waren nicht zu beanstanden. Die in Höhe von 3,28 Euro je Seite in Rechnung gestellten Schreibkosten hielt das Gericht zwar für leicht überhöht, rechtfertigte jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu den Gesamtkosten keine erhebliche Überhöhung.
Das Amtsgericht hielt auch die EDV-Abrufgebühren für erforderlich und erstattungsfähig.
Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffen wurde, so ist gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Hannover weist zutreffend darauf hin, dass, sofern sich alle Abrechnungspositionen einzeln beziehungsweise in der Gesamtschau auf branchenüblichem Niveau bewegen, für gerechtfertigte Kürzungen kein Raum bleibt. Rechnet ein Sachverständiger auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung ab, so ist er im Wesentlichen auf der sicheren Seite.
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