BVSK-Honorarkorridor setzt Kostenrahmen
Bewegt sich ein Sachverständiger mit seiner Honorarforderung im Kostenrahmen des BVSK, gibt es für eine Versicherung eigentlich wenig Erfolgschancen, gegen in Rechnung gestellte Forderungen anzugehen.
Anbieter zum Thema

Das Amtsgericht (AG) Geislingen an der Steige hat in einem Urteil vom 16. Februar 2016 deutlich gemacht, dass Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen des Honorarkorridors (HB V) der BVSK-Honorarbefragung bewegen, dem Grundsatz nach nicht überhöht sein können. Entsprechend müsse die Versicherung des Schädigers auch anfallende Gutachterkosten vollumfänglich zahlen (AZ: 3 C 628/15).
Im verhandelten Fall ging es um restliche Gutachterkosten in Höhe von 96,15 Euro aus abgetretenem Recht. Das Gericht stellte dazu grundsätzlich fest, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sind. Hierbei kann der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei sind allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadenminderungspflicht zu beachten.
Aus der Schadenminderungspflicht resultiere jedoch nicht die Pflicht des Geschädigten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen und den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerseite ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat.
Die strittigen Sachverständigenkosten sind laut dem AG Geislingen regelmäßig auch dann als „erforderlicher Herstellungsaufwand“ anzusehen, wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgestellte Entgelt objektiv überhöht ist. Gegenüber dem Geschädigten können Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten nur erhoben werden, wenn ihn entweder ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.
Die Sachverständigenkosten lagen vorliegend jedoch im Rahmen des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2013, sodass für das Gericht keine evidente Überhöhung festzustellen war. Auch unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 lasse sich keine erkennbar evidente Überhöhung – bezogen auf die Gesamtkosten – erkennen.
(ID:44307589)