Chip-Tuning als Sachmangel

Von autorechtaktuell.de

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Wurde an einem Gebrauchtwagen ohne Wissen des Käufers ein leistungssteigerndes Chip-Tuning durchgeführt, so begründet dies unter bestimmten Umständen einen Sachmangel und berechtigt damit zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wurde an einem Gebrauchtwagen ohne Wissen des Käufers ein leistungssteigerndes Chip-Tuning durchgeführt, so begründet dies unter bestimmten Umständen einen Sachmangel und berechtigt damit zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Berufungsurteil (Urteil vom 9.2.2012, AZ: I-28 U 186/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Autofahrerin (Klägerin) im Oktober 2008 bei einem Autohändler (Beklagter) einen Gebrauchtwagen. An dem Auto war bei Kilometerstand von 26.730 Kilometer eine leistungssteigernde Maßnahme in Form eines sogenannten Chip-Tunings durchgeführt worden. Danach wurden mit dem Fahrzeug weitere 60.000 Kilometer zurückgelegt. Im Juli 2009 trat bei dem streitgegenständlichen Pkw ein Motorschaden auf, dessen genaue Ursache nicht zu klären war. Der Händler hatte die Käuferin nicht über das Chip-Tuning informiert, das auch nicht Bestandteil des Kaufvertrags war. Die Klägerin begehrte vor dem OLG Hamm die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes. Das Gericht gab ihrer Klage vollumfänglich statt.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das OLG Hamm ging bei seinem Urteil von der Mangelhaftigkeit des veräußerten Gebrauchtwagens gemäß § 434 Abs. 1 BGB aus. Hierzu das Gericht: „An dem Fahrzeug war durch einen Vorhalter im Mai 2006 bei einem Kilometerstand von 26.729 Kilometern eine leistungssteigernde Maßnahme in Form eines sogenanntes Chip-Tuning durchgeführt worden. Infolge dessen wies der Pkw im Zeitpunkt des Verkaufes an die Klägerin nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Es ist allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko erhöhten Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Sachmangel begründen kann, so zum Beispiel die längere Verwendung als Taxi oder Fahrschulwagen…“

Nach Ansicht des OLG Hamm reicht also bereits der Verdacht eines übermäßigen Verschleißes im Hinblick auf das etwa 60.000 Kilometer nach dem Chip-Tuning genutzte Fahrzeug aus. Hier stellte der Sachverständige im Gerichtsverfahren fest, dass derart erhöhter Verschleiß im Hinblick auf Motor, Getriebe und Antriebstrang nicht auszuschließen ist. Es genüge bereits, wenn die Leistungssteigerung lediglich in einzelnen Fahrsituationen – insbesondere beim Beschleunigen – ausgenutzt werde. Die Folge könne dann eine erhöhte thermische Belastung und infolgedessen vorzeitiger Verschleiß zahlreicher Bauteile sein. Es leuchte ein, dass damit das Chip-Tuning das erhöhte Risiko einer verkürzten Gesamtlaufleistung des Motors begründe und diese Gefahr schon zum Zeitpunkt der Übergabe an den späteren Käufer bestehe.

Ob der erhöhte Verschleiß tatsächlich vorlag und ob der erhöhte Verschleiß auch zu dem Motorschaden geführt habe, spielte nach Ansicht des OLG Hamm keine Rolle mehr. Für die Annahme eines Mangels gemäß § 434 Absatz 1 BGB genüge bereits der nicht ausräumbare Verdacht eines erhöhten Verschleißes.

Praxis

Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist gegenüber dem gewerblichen Händler durch die im BGB verankerten Verbraucherschutzvorschriften umfassend geschützt. Oft wird hierbei in der Praxis aber übersehen, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet. Dies gilt auch für Mängel am Fahrzeug, die dem Verkäufer nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten.

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, wie streng die Anforderungen an den gewerblichen Fahrzeugverkäufer sind. Selbst wenn dieser keine Kenntnis von dem durchgeführten Chip-Tuning hatte, haftet er allein schon für den Verdacht eines übermäßigen Verschleißes.

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