Bereits verkaufte Fahrzeuge darf der Autohandel ausliefern. Das teilte der ZDK mit und schafft zumindest in diesem Punkt Klarheit. Denn immer noch herrscht Ungewissheit darüber, welche Geschäfte der Autohandel bei den krisenbedingten Einschränkungen tätigen darf.
Beim Autovertrieb gibt es in der Corona-Krise weiter Grauzonen. Der Kfz-Landesverband Sachsen rät Händlern, diese zu nutzen.
(Bild: Grimm/»kfz-betrieb«)
Was ist im Autogeschäft noch erlaubt, was ist verboten? Weitgehend klar dürfte inzwischen die Information sein, dass Kfz-Betriebe als Mischbetriebe weiterhin geöffnet sein dürfen, weil sie als Werkstätten einen wichtigen Teil zum Erhalt der öffentlichen Ordnung leisten und entsprechend aus der Schließungsanordnung ausgenommen sind.
Die Geschäftsmöglichkeiten des Autohandels scheinen dagegen noch eine Grauzone zu sein. Für den ZDK gilt als Prämisse, alles ist erlaubt, wenn es dem Erhalt der individuellen Mobilität dient. Dazu zählt auch explizit die Auslieferung bereits bestellter Fahrzeuge. Da auch die Zulassungsstellen – wenn auch nur eingeschränkt – arbeiten, ist der Auto- un Zweiradhandel zum Erhalt der Mobilität des Verbrauchers auch weiterhin gewährleistet.
Da die Umsetzung der Leitlinien Ländersache ist, gibt es aktuell unterschiedliche Erlasse. Laut ZDK erlaubt beispielsweise die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern Handwerksbetrieben mit angeschlossenem Verkauf ihren Betrieb fortzusetzen, sofern sie die hygienischen Anforderungen erfüllen.
Im Freistaat Thüringen erlaubt der Ministererlass Mischbetrieben mit Werkstattbetrieb, Teileverkauf und Autohandel, geöffnet zu bleiben, sofern der Handelsanteil dabei nicht wesentlich überwiegt.
„Es wäre begrüßenswert, wenn sich diese Erkenntnis auch in anderen Bundesländern durchsetzen würde“, sagt ZDK-Hauptgeschäftsführer Koblitz und hofft auf eine baldige bundeseinheitliche Regelung.
Der Kfz-Landesverband Sachsen rät dazu, genau die noch bislang bestehende Grauzone zu nutzen. „Solange es keine klaren Regelungen für den Autohausbetrieb gibt, sollten unsere Unternehmerinnen und Unternehmer diesen Spielraum nutzen, auch um unnötigen Aufwand, z. B. die Abtrennung des Ausstellungsbereiches vom Service-/Werkstattbereich, zu vermeiden“, teilte der Landesverband Sachsen in seinem Rundschreiben mit.
Aber: „Der Einzelhandel, der Verkauf von Neu- und/oder Gebrauchtwagen, Ersatzteilen und Zubehör, im Autohaus ist nicht zulässig. Die Räder oder die Starterbatterie und selbst die Dachbox oder der Fahrradträger sind dann über einen Werkstattauftrag zu montieren bzw. einzubauen.“
Kunden müssen über Widerrufsrecht informiert werden
Bereits verkaufte, zugelassene und bezahlte Fahrzeuge oder auch bestelltes und bezahltes Zubehör könnten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen dem Kunden genauso angeliefert werden wie beispielsweise Lieferungen aus dem Onlinehandel.
Weiter rät der Landesverband Sachsen: „Unter Beachtung des Fernabsatzgesetzes können nach unserer Auffassung Kfz-, Ersatzteile und Zubehör ohne Kundenpräsenz per Telefon, E-Mail, Fax oder im Internet weiterhin gehandelt werden und die Kaufsache dem Kunden geliefert werden.“ Dabei sei zu beachten, dass der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er eben auch innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen.
Der Landesverband ist zudem der Auffassung, dass ein Hinweis im Ausstellungsbereich, dass zunächst bis zum 20. April keine Beratung, Probefahrten und Verkauf möglich sind, ausreicht. Es sollte kein Verkaufspersonal anwesend sein. Gleiches gelte für den Tresenverkauf von Ersatzteilen und Zubehör. Auch hier sollte ein entsprechender Hinweis angebracht sein, ebenso auf der Homepage des Autohauses.
„Allgemeingültige Regeln helfen nicht weiter“
Auch Werkstatt- und Unfallersatzfahrzeuge können nach Informationen des Landesverbandes Sachsen dem Kunden übergeben werden. Hier sollten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden die besonderen hygienischen Anforderungen und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Das gelte auch bei der Anlieferung zum Kunden.
„Solange es zulässig ist, sollte jedes Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigten den Betrieb aufrechterhalten, damit der negative Prozess verzögert werden kann. Allgemeingültige Regelungen oder Empfehlungen helfen hier kaum weiter, das muss jeder entscheiden“, rät der Landesverband Sachsen.
Erste Polizeikontrollen
Der Landesverband Baden-Württemberg weist darauf hin, die Polizei inzwischen bei Betriebskontrollen keine Ermahnungen mehr ausspricht, sondern bei Verstößen gegen die neue Verordnung auch Bußgelder verhängt.
„Wir raten daher dringend, den stationären Autohandel für Publikumsverkehr derzeit geschlossen zu lassen. Onlinehandel und Fernabsatz (z.B. über Telefon) bleiben möglich, voraussichtlich auch Auslieferungen gekaufter Fahrzeuge (diese Frage stimmen wir aktuell noch mit dem Wirtschaftsministerium ab). Bei gemischten Betrieben – Autohandel und Werkstatt – sollte auf eine klare räumliche Trennung geachtet werden. Es muss deutlich sein, dass der Handelsteil für Publikumsverkehr geschlossen ist“, betont Carsten Beuss, Hauptgeschäftsführer vom Landesverband Baden-Württemberg.
Stand: 08.12.2025
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