Fristende Darauf müssen Unternehmen bei der Rückzahlung von Corona-Hilfen achten

Von Silvia Lulei 3 min Lesedauer

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Wer Corona-Hilfe erhalten und noch keine Schlussabrechnung erstellt hat, muss sich sputen. Bis zum 30. September 2024 muss die Schlussabrechnung eingereicht sein, sonst muss alles komplett zurückgezahlt werden.

Unternehmen, die Corona-Hilfe erhalten haben, müssen bis 30.9.2024 nachweisen, dass die Hilfe berechtigt war.(Bild:  bluedesign - stock.adobe.com)
Unternehmen, die Corona-Hilfe erhalten haben, müssen bis 30.9.2024 nachweisen, dass die Hilfe berechtigt war.
(Bild: bluedesign - stock.adobe.com)

Die große Abrechnung kommt immer zum Schluss. Und dieser Schluss kommt mit großen Schritten näher: Die Frist für die Abgabe der Coronahilfen-Schlussabrechnungen läuft zum 30. September 2024 endgültig ab. Nach aktuellen Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums sollen immer noch 300.000 Schlussabrechnungen fehlen.

Unternehmen sollten an dieser Stelle nicht schludern, denn wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, müssen Unternehmen die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen. Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei, warnen: „Mit Blick auf die wenige noch bis Ende September verbleibende Zeit kann das für einen signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen, wenn bis zu 300.000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen.“

Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten Krisen konfrontiert.

Unternehmen müssen selbst aktiv werden

Vier Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht jetzt die Überprüfung und mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an. „Das Besondere ist, dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden“, erklärt Steuerberater Schwindl. 565.000 Unternehmen haben inzwischen ihre Schlussabrechnung eingereicht. Bei den meisten kam es zu kleineren Nachzahlungen, einige Unternehmen haben sogar Rückzahlungen erhalten. „Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten“, sagt Rechtsanwältin Fehl-Weileder.

Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren. Umso dringlicher sei es für Geschäftsleiter, so Fehl-Weileder, sich so bald wie möglich mit der Schlussabrechnung zu befassen – gerade auch wegen des großen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp gewesen ist und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“ Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

War der Umsatzrückgang coronabedingt?

Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen aber nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Doch es ist nicht einfach, zu belegen, dass der Umsatzrückgang coronabedingt war.

Eindeutig coronabedingt ist der Rückgang nämlich nur, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste (Stichwort: Lockdown). Tat es das nicht, kann der Nachweis eines coronabedingt Umsatzrückgangs zu einer großen Herausforderung werden. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen coronabedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang coronabedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem Rechtsbereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt.

Unternehmensverbünde sind Sonderfall

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen sogenannte Unternehmensverbünde (Konzernmutter und mehrere Tochterunternehmen) dar: Unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund darf nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht“, sagt Fehl-Weileder. Wenn mehrere Unternehmen eines Verbunds gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, muss dies in der Verbundsschlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst werden.

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