Darlehensvertrag besteht trotz Rücktritt vom Kaufvertrag
Tritt ein Kunde berechtigt von einem Kaufvertrag zurück, erlischt dadurch nicht zwingend ein im Zusammenhang mit dem Kauf abgeschlossener Darlehensvertrag.
Eine wirksam abgeschlossene Finanzierung über eine außenstehende Bank kann im Fall eines Rücktritts vom Kaufvertrag teure Folgen haben. Wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. September hervorgeht, bezieht sich der Grund für den Rücktritt allein auf die Kaufsache, berührt aber nicht zwingend die Vertragsgrundlage des Darlehensvertrags. Folglich bleibt der Kunde trotz Rückabwicklung gegenüber der Bank verpflichtet, das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Durch Provisionen, Bearbeitungsgebühren und ähnliche Vereinbarungen kann dabei die Schuldenlast den Auszahlungsbetrag übersteigen (AZ: XI ZR 168/13).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 4. März 2011 zwei Haustüren erworben. Den Kaufpreis von 6.389,15 Euro finanzierte er – vermittelt durch den Baumarkt – über die beklagte Bank. Es handelte sich dabei um eine „0%-Finanzierung“. Im Darlehensvertrag war die Anweisung des Klägers an die Bank enthalten, den ratenweise zurückzuzahlenden Nettodarlehensbetrag (dieser lag ebenso wie der Preis der Türen bei 6.389,15 Euro) an den Baumarkt auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung der Bank mit dem Baumarkt zahlte diese allerdings an den Baumarkt lediglich 5.973,86 Euro aus.
In Folge trat der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag mit dem Baumarkt zurück und berief sich auf Mängel der Türen. Deshalb sei er auch nicht mehr zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verpflichtet. Die Bank bestand allerdings auf die Rückführung des Darlehens, sodass der Kläger eine Feststellungsklage erhob und damit vor dem BGH in letzter Instanz unterlag.
Der BGH kam in derzeit noch nicht vollständig veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass sich der Kläger gegenüber der Bank nicht auf den Rücktritt vom Kaufvertrag im Hinblick auf die Zahlung der Darlehensraten berufen könne.
Der Anspruch der klagenden Bank auf Rückzahlung des Darlehens resultierte aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Demgegenüber könne ein Rücktritt vom Kaufvertrag keine Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Darlehens begründen, da kein Einwendungsdurchgriff gemäß den §§ 358, 359 BGB a.F. bestehe. Dieser Durchgriff würde einen Verbraucherdarlehensvertrag bedingen, welcher allerdings gemäß § 491 Abs. 1 BGB die Entgeltlichkeit voraussetze. Diese notwendige Entgeltlichkeit lehnte der BGH deshalb ab, weil es sich um eine 0%-Finanzierung gehandelt hatte. In dem Vertrag seien weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden.
Auch die Differenz zwischen dem an die Bank zu entrichtenden 6.389,15 € zu den an den Baumarkt weitergeleiteten Betrag von 5.973,86 Euro begründe keine Entgeltlichkeit. Diese Differenz sei nicht als Gegenleistung des Klägers an die Beklagte anzusehen. Der im Rahmen des Kaufvertrags wirksam erklärte Rücktritt griff vor diesem Hintergrund nicht auf den Darlehensvertrag durch, sodass die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Bank bestehen blieb.
Folgen für die Praxis
Trotz des speziellen Gegenstands der Entscheidung – gekauft waren zwei Türen aus dem Baumarkt – lassen sich die rechtlichen Ausführungen eins zu eins auf den Bereich der Kfz-Finanzierung übertragen. Auch hier erfreut sich die sogenannte „0%-Finanzierung“ immer größerer Beliebtheit.
In der Praxis ist es wichtig zu wissen, dass hier ein Durchgriff der Rechtsfolgen des Rücktritts des Kaufvertrages auf den Finanzierungsvertrag nicht stattfindet. Obwohl der Kläger als ein Käufer wegen Sachmängeln vom Kaufvertrag zurücktrat, schuldet er unter Umständen gegenüber der Bank weiterhin die Leistung der Darlehensraten. Gegenüber dem Fahrzeughändler kommen dann seitens des Kunden Freistellungs- bzw. Rückzahlungsansprüche in Betracht.
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