Das angemessene Gehalts des Geschäftsfühers
Das Gehalt des Geschäftsführers ist bei Steuerprüfungen ein häufiger Diskussionpunkt. Dies umso mehr, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
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Autohändler betreiben ihr Geschäft häufig in der Rechtsform einer GmbH. Operativ geführt werden diese Gesellschaften in einer Vielzahl von Fällen direkt von den Gesellschaftern, repräsentiert durch den arbeitsmäßigen Einsatz der Familienmitglieder. Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird hierbei oft durch eine gewünschte und zunächst gelebte Optimierung der Steuerbelastung bestimmt. Beispiele für die Bestandteile der Vergütung können unter anderem sein: das Festgehalt, die Tantieme, Überstunden, nicht genommener Urlaub, Altersversorgungszusagen etc.
Die steuerliche Außenprüfung
Überraschungen erleben Gesellschafter-Geschäftsführer oftmals bei der steuerlichen Außenprüfung. Die zunächst im Rahmen einer vermeintlichen „Steueroptimierung“ angewandte Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird dann in Frage gestellt.
Der Fiskus bestimmt nach den steuerlichen Regelungen eine „angemessene“ Vergütung und behandelt den darüber hinaus an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Betrag wie eine Dividende, also eine Ausschüttung. Der unangemessene Teil der Vergütung wird als so genannte verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird steuerlich aber anders behandelt als z. B. Vergütungen wie Gehalt etc. Eine weitere Veränderung der Auswirkungen ergibt sich aufgrund der Steuerreform, die dieses Jahr eingetreten ist.
Die „angemessene“ Vergütung
Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung sind z. B. die Branche, Umsatz, Mitarbeiteranzahl sowie Höhe der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters. Grundlage für die Feststellung einer angemessenen Vergütung können auch in den regelmäßig durchgeführten Kienbaum-Untersuchungen nachgelesen werden. So wird in der Untersuchung für 2006 eine angemessene Geschäftsführervergütung bei bis zu zehn Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu einer Million Euro bei bis zu 110 000 Euro Jahresvergütung gesehen. Bei 1 000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 250 Millionen Euro ist eine Vergütung bis zu 400 000 Euro angemessen. Allerdings variieren die angemessenen Vergütungen noch branchenabhängig.
Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vergütung bis zu 20 Prozent über der eines Fremdgeschäftsführers liegen. Denn man geht davon aus, dass sich Ersterer stärker mit dem Unternehmen identifiziert und zu einem höheren Leistungseinsatz bereit ist als ein Fremdgeschäftsführer. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer relativ kleinen Gesellschaft beschäftigt, so ist nach richterlicher Rechtsprechung jeweils ein Abschlag von 20 bis 30 Prozent angezeigt. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig bei mehreren seiner Gesellschaften Geschäftsführer, so ist insgesamt eine Vergütung von 150 Prozent einer einzelnen angemessenen Vergütung als maximale Vergütung angebracht. Bei allen Urteilen und Tatbeständen dieser Art kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer sind – soweit sie im steuerlichen Sinne angemessen sind – eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe und mindern somit die Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft werden die Bezüge nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommenssteuer unterworfen.
Steuerliche Auswirkungen
Soweit die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge steuerlich als teilweise unangemessen betrachtet werden, wird dieser unangemessene Teil bei der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Das bedeutet, dass dieser Teil der Vergütung keine Betriebsausgabe ist: Der Gewinn der Kapitalgesellschaft wird erhöht und verursacht Gewerbe- und Körperschaftssteuernachzahlungen. Auf der Ebene des Gesellschafters wird der bisher bezogene unangemessene Teil der Vergütung umqualifiziert und nicht als Bezug aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG berücksichtigt. Es wird unterstellt, dass der Gesellschafter eine Ausschüttung erhalten hat, die nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern ist.
Späterer steuerlicher Nachteil
Nach dem angewandten Steuerrecht 2007 ist an nachfolgendem Beispiel (s. Kasten) die Auswirkung einer angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung dargestellt: Wir gehen davon aus, dass der zu versteuernde Gewinn jeweils 300 000 Euro vor Ertragssteuern beträgt. Im Fall eins wird ein angemessenes Geschäftsführergehalt von 100 000 Euro angenommen. Im Fall zwei zeigen sich die steuerlichen Auswirkungen, wenn das angemessene Geschäftsführergehalt 200 000 Euro beträgt, und der Fall drei geht davon aus, dass hiervon nachträglich nach einigen Jahren durch eine steuerliche Außenprüfung 100 000 Euro des Gehalts als unangemessen und damit als verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Als Gewerbesteuer werden 20 Prozent unterstellt. Der anfallende Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden vernachlässigt.
Die steuerrechtliche Optimierung (jeweils Fall eins im Vergleich zu Fall zwei) des Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalts ist in der derzeitigen und in der künftigen steuerrechtlichen Lage sinnvoll. Die verdeckte Gewinnausschüttung mit ihren Begrenzungen sollte dennoch beachtet werden, da der zuvor geplante steuerliche Vorteil bei einem unangemessenen Gehalt sich insgesamt in einen steuerlichen Nachteil umkehrt. Im Bereich des „angemessenen Gehalts“ gibt es allerdings viele Rechtsurteile, die jeweils auf den Einzelfall zugeschnitten sind und eine allgemeine Aussage für weitere Fälle nicht zulassen.
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