Insolvenzrecht reloaded Das müssen Geschäftsführer ab dem 1. Januar 2024 beachten

Von Silvia Lulei 5 min Lesedauer

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Seit dem 1. Januar 2024 greift die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Das bedeutet: Unternehmen, die finanziell auf wackeligen Füßen stehen, müssen aktiv werden. Ansonsten droht eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

Achtung: Für Unternehmen, die jetzt knapp bei Kasse sind, gelten die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Die Lockerungen der letzten Jahre sind Ende 2023 ausgelaufen.(Bild:  Bild von Freepik)
Achtung: Für Unternehmen, die jetzt knapp bei Kasse sind, gelten die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Die Lockerungen der letzten Jahre sind Ende 2023 ausgelaufen.
(Bild: Bild von Freepik)

Bis Ende 2023 galten gesetzliche Lockerungen für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Doch die sind jetzt ersatzlos gestrichen: Seit dem 1. Januar 2024 greift die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. „Ein Unternehmen muss jetzt nachweisen können, dass es die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Dr. Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun, einen der zentralen Punkte, die Geschäftsleiter beachten müssen. „Wenn klar ist, dass ein Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen.“

Maximal sechs Wochen für außerinsolvenzliche Sanierung

Die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung umfasst ab dem 1. Januar 2024 wieder sechs Wochen. Unternehmen können während dieser Zeit eine außerinsolvenzliche Sanierung (zum Beispiel auf Basis eines nachvollziehbaren und belastbaren Restrukturierungsplans) angehen, auch wenn sie für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert sind. „Für Geschäftsleiter ist aber wichtig, dass sie die Frist nicht ausschöpfen, wenn bereits während der Sechs-Wochen-Frist feststeht, dass die Überschuldung mit der außerinsolvenzlichen Sanierung aller Voraussicht nach nicht beseitigt werden kann“, erklärt Fachanwalt Erbe.

Übrigens stellt sich bei einer bilanziellen Überschuldung – etwa wenn das Eigenkapital durch wiederholte Verluste aufgezehrt ist – auch die Frage der Fortführungsprognose. Diese stützt sich unter anderem auf die Analyse der Ausgangslage mit Benennung der Krisenursachen. Bei einer positiven Fortführungsprognose ist die Durchfinanzierung gegeben, falls die Wahrscheinlichkeit für Finanzplanüberhänge durchgehend höher ist als für nicht deckbare Finanzplandefizite.

Persönliche finanzielle Haftung vermeiden

Dass der Zeitraum für die Durchfinanzierung eines Unternehmens seit dem Jahreswechsel wieder zwölf Monate beträgt, führt dazu, dass die Überschuldung als Insolvenzgrund wieder an Bedeutung gewinnt. Dennoch wird die Zahlungsunfähigkeit auch weiterhin der mit Abstand häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen bleiben. Da die wirtschaftliche Erholung weiterhin auf sich warten lässt, sollten sich Geschäftsleiter daher regelmäßig mit der Frage befassen: Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig? „Denn die Antwort auf diese Frage hat nicht nur für das Unternehmen, sondern gerade auch für Geschäftsleiter in Bezug auf ihre persönliche finanzielle Haftung eine große Bedeutung – Stichwort Insolvenzverschleppung“, sagt Erbe, der bereits zahlreiche Unternehmen in Krisensituationen beraten und unterstützt hat.

Drei Wochen bis zum Insolvenzantrag

Grundsätzlich gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, ist es zahlungsunfähig. In einem solchen Fall ist ein Geschäftsleiter verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel drei Wochen) einen Insolvenzantrag zu stellen. Doch ab wann ist ein Unternehmen aus rechtlicher Sicht zahlungsunfähig? „Zahlungsunfähigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Unternehmen zu einem Stichtag zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den präsenten liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten mit den in diesem Zeitraum zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mitteln schließen kann“, erläutert Diplom-Kaufmann (FH) und Kreditanalyst Stefan Höge von Schultze & Braun.

Zahlungsunfähig oder nicht?

„Ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht, lässt sich für den jeweils aktuellen Tag mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Methode seit inzwischen fast 20 Jahren etabliert ist“, sagt Höge. „Wenn klar ist, dass die Geldmittel zu einem bestimmten Stichtag und auch perspektivisch in den nächsten drei Wochen die fälligen Verbindlichkeiten nicht vollständig abdecken, ist das Unternehmen bereits zum Betrachtungsstichtag zahlungsunfähig.“ Da für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine komplexe Berechnung notwendig ist, sollten Geschäftsleiter für die Antwort auf die Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ professionelle Hilfe zu Rate ziehen, damit sie das Risiko einer persönlichen Haftung reduzieren.

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Vereinfachte Methode mit Risiken

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2022 in einer Leitsatzentscheidung eine vereinfachte Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ermöglicht. Doch die sei, so Höge, für Unternehmen und gerade auch für Geschäftsführer „durchaus mit Risiken verbunden“. Demnach ist es möglich, an mehreren Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes jeweils einen vereinfachten Liquiditätsstatus zu erstellen. In diesem vereinfachten Status, der Schritt eins der erweiterten Liquiditätsbilanz entspricht, werden die am jeweiligen Stichtag konkret vorhandenen Geldmittel (Kasse, Bank und an dem Tag zufließende Gelder aus dem Einzug von Forderungen) und die konkret zum jeweiligen Stichtag fälligen und unbezahlten Verbindlichkeiten einander gegenübergestellt. Wenn sich an drei weiteren aufeinanderfolgenden Stichtagen innerhalb eines Drei-Wochen-Zeitraums bei dieser Gegenüberstellung herausstellt, dass die Liquiditätslücke jeweils zehn Prozent oder mehr beträgt, gilt das Unternehmen sogar rückwirkend ab dem ersten Stichtag als zahlungsunfähig.

Das Damoklesschwert der Haftung

Für Geschäftsleiter erhöht die vereinfachte Methode also das Risiko einer ungewollten, aber gleichwohl strafbaren Insolvenzverschleppung. Denn sie stellen dabei erst mit dem letzten Liquiditätsstatus nach drei Wochen fest, ob ihr Unternehmen bereits zum ersten Stichtag (also drei Wochen zuvor) zahlungsunfähig war. Damit ist bereits ein beträchtlicher Zeitraum mit eingetretener Zahlungsunfähigkeit vergangen. Es kann also sein, dass ein Geschäftsleiter erst am letzten Tag der Drei-Wochen-Frist erfährt, dass er noch an diesem Tag einen Insolvenzantrag stellen muss, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung zu vermeiden. Angesichts der dafür notwendigen Zeit ist dies quasi unmöglich.

Kreditanalyst Höge sieht folgende vier Punkte als Risikofaktoren der vereinfachten Methode:

  • 1. Sie führt tendenziell zu verkürzten Berechnungen.
  • 2. Zukunftsgerichtete Finanzpläne als Instrumente des verschärften Controllings werden nicht einbezogen.
  • 3. Ein Überhang an fällig werdenden Verbindlichkeiten kann nicht erkannt werden.
  • 4. Kurzfristige Zahlungsstockungen lassen sich nicht abbilden.

Geschäftsleiter sollten daher auf Grundlage der ordnungsgemäßen Buchführung weiterhin die erweiterte Liquiditätsbilanz einsetzen und die Finanzpläne berücksichtigen. Gerade auch, um bei der Antwort auf die Frage „Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?“ für ihr Unternehmen und sich selbst auf der sicheren Seite zu sein.

Grundsätzlich gilt: Geschäftsleiter sollten eine notwendige Restrukturierung oder Sanierung rechtzeitig angehen, wenn ihr Unternehmen noch Reserven hat. Wenn Gegenmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden, bestehen bessere Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausgang.

Abzuwarten und auf eine baldige Besserung der Konjunktur und der wirtschaftlichen Gesamtlage zu setzen, ist keine sinnvolle Strategie. Geschäftsleiter, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet oder absehbar darauf zusteuert (was u. a. an der zunehmenden Ausschöpfung der Kontokorrentlinien erkennbar ist), sollten auch eine Neuaufstellung mit Hilfe des Sanierungsrechts zumindest als Option ansehen.

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