EU-Verordnung VO 2021/392 Datenerfassung zum Energieverbrauch könnte Kfz-Betriebe treffen

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Autohäuser könnten indirekt von einer EU-Verordnung betroffen sein, die dazu dienen soll, die realen Energie- und CO2-Emissionen von Fahrzeugen zu erfassen. Zum Hintergrund hat der ZDK eine neue Broschüre aufgelegt.

Um die EU-Verordnung 2021/392 zur Datenerfassung von Energieverbräuchen und Emissionen von Fahrzeugen im Straßenverkehr umsetzen zu können, könnten Autohäuser gefordert sein, beispielsweise durch Überwachungsorganisationen oder Fahrzeughersteller. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Um die EU-Verordnung 2021/392 zur Datenerfassung von Energieverbräuchen und Emissionen von Fahrzeugen im Straßenverkehr umsetzen zu können, könnten Autohäuser gefordert sein, beispielsweise durch Überwachungsorganisationen oder Fahrzeughersteller.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Mit der neuen Broschüre „OBFCM-Datenerfassung & -meldung nach VO 2021/392 und ihre Auswirkungen auf Autohäuser und Kfz-Werkstätten“ bietet der ZDK seinen Mitgliedern eine Übersicht und Einordnung der EU-Verordnung.

Auch wenn sie seit gut vier Jahren in Kraft ist, sind aus ZDK-Sicht die möglichen Auswirkungen für die Kfz-Betriebe noch nicht in den Fokus gestellt worden. Die VO 2021/392 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge trat im März 2021 in Kraft und brachte entscheidende Neuerungen bei der Erfassung und Meldung von Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten im Automobilbereich mit sich. Hauptziel dieser Verordnung ist die Erfassung des tatsächlichen Energieverbrauchs von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen, der von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen aufgezeichnet wird.

Die EU soll anhand dieser Verbrauchsdaten aus dem Realbetrieb überprüfen, wie sich der Energieverbrauch (und somit die realen CO2-Emissionen) neuer Pkw und neuer leichter Nutzfahrzeuge tatsächlich entwickelt, um ein valides Bild der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu erhalten. Kernstück der Verordnung ist das On-Board Fuel Consumption Management (OBFCM), ein System, das den Energieverbrauch der Fahrzeuge erfasst.

Noch keine direkten Pflichten für Kfz-Betriebe

Weil die auf EU-Ebene festgelegten Regelungen komplex sind und sich (mögliche) Auswirkungen auf Autohäuser und Kfz-Werkstätten nicht ohne Weiteres erschließen, hat der ZDK dies zum Anlass genommen, seine Informationen und Einschätzungen zu einer Broschüre zusammenzufassen.

Obwohl die Verordnung keine direkten Verpflichtungen für Autohäuser und Kfz-Werkstätten vorsieht, sind sie indirekt betroffen. Der ZDK geht davon aus, dass Automobilhersteller und Überwachungsorganisationen, die zur Datenerfassung verpflichtet sind, dazu die Unterstützung der Autohäuser und Werkstätten benötigen.

Broschüre als Grundlage für mögliche Anforderungen an die Kfz-Betriebe

Mithilfe der Broschüre sollen daher die komplexen Regelungen verständlich gemacht und zugleich soll dargestellt werden, dass es klare Regelungen und einer angemessenen Vergütung bedarf, sollten Kfz-Betriebe in den Erfassungs- und Meldeprozess ihrer Vertragspartner integriert werden.

Wesentliche Inhalte der ZDK-Broschüre (am Ende des Beitrags zum Download angehängt):

  • Hintergrundinformationen zur Erfassung und Meldung von OBFCM-Daten
  • Systematik der Datenverwaltung: Übersicht über verpflichtete Akteure und Meldewege
  • Potenzielle Auswirkungen auf Autohäuser und Werkstätten
  • Anforderungen und Herausforderungen im Meldeprozess
  • Empfehlungen für die Einbindung von Autohäusern und Werkstätten

Artikelfiles und Artikellinks

(ID:50381510)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung