Defekte „Memory Funktion“ ist erheblicher Sachmangel
Weist ein hochpreisiger Neuwagen einen erheblichen Mangel auf, der auch nach mehrfachen Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden kann, so kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückverlangen.
Weist ein hochpreisiger Neuwagen einen erheblichen Mangel auf, der auch nach mehrfachen Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden kann, so kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. So hat das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.8.2010, AZ: 13 O 637/08) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde in einem Coburger Autohaus einen Neuwagen zum Preis von über 50.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug mit gehobener Ausstattung verfügte unter anderem über eine elektrische Sitzverstellung mit sogenannter „Memory-Funktion“, die auf die Körpergröße des Käufers und dessen Ehefrau programmiert wurde. Bereits wenige Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kunde gegenüber dem Verkäufer, dass die elektronische Speicherung der Sitzposition nicht ordnungsgemäß funktioniere. Daraufhin unternahm das Autohaus mehrere Nachbesserungsversuche.
Nachdem sämtliche Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen waren, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück und forderte den bezahlten Kaufpreis unter Verrechnung von Nutzungsersatz zurück. Der Käufer vertrat die Auffassung, dass der Neuwagen derart mangelhaft sei, dass er zum Rücktritt berechtigt ist. So sei es zu mehreren gefährlichen Situationen gekommen, als der Fahrersitz während der Fahrt plötzlich seine Position änderte. Dies sei insbesondere bei ihm problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. Das Autohaus wandte hiergegen Fehlbedienungen des Käufers und seiner Ehefrau ein.
Zeugenaussagen überzeugen
Daraufhin klagte der Kunde vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Dabei konnte ein sachverständiger Gutachter keine Fehlfunktionen nachweisen. Die Ehefrau des Käufers gab bei ihrer Anhörung jedoch an, dass ihr selbst als Fahrerin und Beifahrerin ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne eigenes Zutun passiert sei. Im Verlauf des Prozesses bestätigten überdies zwei Service-Mitarbeiter des Autohauses, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung gekommen ist.
Obwohl der Sachverständige keine Fehlfunktion nachweisen konnte, folgte das Gericht den glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Käufers sowie der beiden Autohausmitarbeiter und gab der Klage des Kunden statt. Damit durfte der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und erhielt den vollen Kaufpreis zurück.
(ID:376780)