Defektes Fahrzeug muss nicht vom Verkäufer zur Reparatur abgeholt werden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer ein defektes Fahrzeug eines privaten Käufers innerhalb offener Sachmängelhaftungsfrist auf dessen Sachmangelmonierung hin abholen muss, ist durchaus streitig.

(Bild: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) München hat in der Frage, wer die Abholung eines Fahrzeugs zur Feststellung eines behaupteten Schadens oder auch Mangels leisten muss, zugunsten der Verkäuferfirma entschieden (29.02.2016, AZ: 274 C 24594/15). Die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer ein liegengebliebenes Fahrzeug eines privaten Käufers innerhalb offener Sachmängelhaftungsfrist auf dessen Sachmangelmonierung hin bei diesem oder von dem Ort, an dem es liegen geblieben ist, abholen muss, ist dabei durchaus streitig.

Zumindest sollte darauf hingewiesen werden, dass der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung einer erhobenen Sachmängelrüge zur Verfügung stellt. Gleichzeitig sollte darauf hingewiesen werden, dass der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – zu tragen hat.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer am 3.7.2014 einen gebrauchten Motorroller für den privaten Gebrauch zum Kaufpreis von 1.800 Euro bei der Verkäuferin, die gewerblich mit Motorrädern handelt. Der Kläger stammt aus München. Die Beklagte hat ihren Sitz in München.

Ende März 2015 nahm der Kläger den Motorroller erstmals in Betrieb, wobei kurze Zeit danach ein Filterdefekt auftrat. Die Beklagte holte den Motorroller beim Kläger ab, tauschte den Filter aus und gab den Motorroller anschließend an den Kläger zurück.

Mitte Juli 2015 blieb der Kläger mit dem Motorroller wegen eines Schadens liegen und ließ den Roller vor Ort innerhalb von München stehen. Er meldete bei der Beklagten einen Defekt und den Standort des Rollers. Als der Kläger in der nächsten Zeit nichts von der Beklagten hörte, stellte er fest, dass sich der Roller noch an dem Ort befand, an dem er ihn zuletzt abgestellt hatte und von der Beklagten nicht abgeholt worden war.

Nach dieser Feststellung Mitte September 2015 trat der Kläger mit Schreiben vom 29.9.2015 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Der Kläger behauptet, er habe den Schlüssel des Rollers der Beklagten übergeben, damit sie den Roller abholen und reparieren könne. Der Beklagte hatte offensichtlich und endgültig die Reparatur verweigert, weshalb er vom Vertrag zurücktreten könne.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung und ist der Meinung, dass der Kläger das Fahrzeug zu ihr ins Geschäft hätte bringen müssen und dass sie beim ersten Defekt den Roller nur aus Kulanz beim Kläger abgeholt habe.

Das AG München wies die Klage des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Laut dem AG München habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Ein Sachmangel erforderte nämlich eine negative Abweichung der sogenannten Ist- von der Sollbeschaffenheit.

Hierzu habe der Kläger nicht ausreichend und substantiiert, sondern nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen „neuerlichen Schaden“ erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei.

Nachdem ein Schaden – zumal bei einem gebrauchten Roller – laut dem AG München aber auf viele denkbare Gründe zurückzuführen sein und auch auf Umständen beruhen kann, die sich nach Gefahrübergang ereignen, stehe dem Kläger bereits aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht zu.

Im Übrigen habe der Kläger nicht vorgetragen, dass bei Gefahrübergang ein bestimmter Grundmangel vorgelegen und später zu einem Defekt geführt habe.

Außerdem scheitere ein Rücktrittsrecht auch daran, so das AG München, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zur Reparatur zu der beklagten Firma gebracht habe, da ein Verkäufer – hier der Beklagte – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kaufsache abzuholen. Es ist nämlich laut dem AG München keine Vereinbarung bewiesen, wonach der Beklagte sich verpflichtet hätte, das Fahrzeug nach Anweisung an dem Ort, an dem der Kläger es abgestellt hatte, abzuholen. Auch die behauptete, allerdings bestrittene Überlassung eines Schlüssels an die Beklagte genüge hierzu nicht, weil die – bestrittene – Entgegennahme eines Schlüssels noch kein ausreichender Beweis dafür wäre, dass die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs zugesagt hätte.

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