Das OLG Schleswig ist an die Feststellungen des LG Kiel gebunden, wonach der Sachverständige zwar nur einen Fehler in der Elektrik als mögliche Brandursache für wahrscheinlich hält, nicht aber die eigentliche Ursache mit Sicherheit feststellen konnte. Es kommt jedoch hinsichtlich der rechtlichen Wertung nicht zu demselben Ergebnis:
„… b) Die Brandursache kann jedoch dem Organisationsbereich des Herstellers – also dem der Beklagten – nicht mit der erforderlichen Sicherheit zugeordnet werden. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, die Fahrzeugelektrik falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten, weshalb ein Fabrikationsfehler aus dem Organisationsbereich der Beklagten vorliege, ist fehlerhaft und bindet den Senat nicht.
Im Rahmen der deliktischen Produkthaftung ist der Hersteller eines Produkts nur für die Fehler verantwortlich, die in seinem Organisationsbereich entstehen. Es obliegt deshalb der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass der Fehler dort entstanden ist (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 660). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch lediglich fest, dass ein elektrischer Fehler in einem der drei Aggregate zu dem Brand führte. Es konnte von dem Sachverständigen nicht aufgeklärt werden, ob der Fehler durch eine mangelhafte Fabrikation der Beklagten, einen Konstruktionsmangel oder eine andere Ursache entstanden ist. Der gerichtliche Sachverständige konnte lediglich den bereits demontierten Starter untersuchen. Die anderen beiden Aggregate konnten von ihm auf mögliche Fehler nicht untersucht werden, da der Wagen zwischenzeitlich anderweitig verwertet worden war. Im Bereich des Starters hat der gerichtliche Sachverständige einen Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehler im Bereich der Kabel 30 und 31 ausgeschlossen. Ob an den anderen Bauteilen derartige Fehler vorlagen, ist nicht mehr festzustellen. Auch die Gutachten und Stellungnahmen des Privatsachverständigen P gegeben insoweit keinen Anhalt. Im Gegenteil hat dieser Sachverständige keinen ursächlichen Zusammenhang dieser Bauteile mit der Brandentstehung festgestellt. Die nach der Beweisaufnahme insoweit verbleibende Unklarheit geht nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zulasten der Klägerin.
Entgegen der von der Klägerin … geäußerten Rechtsauffassung ist der gerichtliche Sachverständige nicht vom Senat dazu zu befragen, ob der angenommene Fehler in der Fahrzeugelektrik ein solcher i. S. von § 3 ProdHaftG sei. Der Sachverständige hat Rechtsfragen nicht zu beantworten. Der Sachverständige kann auch Fragen zu der Brandursache aus den dargestellten Gründen nicht beantworten, so dass keine Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Fehler dem Organisationsbereich der Beklagten zuzuordnen ist.
Die Beweislast dafür, dass ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, ist vorliegend auch nicht umzukehren. Zwar kann unter besonderen Umständen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Hersteller aufgrund der ihm im Interesse des Verbrauchers auferlegten Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und den Befund zu sichern, er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist (BGH, NJW1988, 2611 – Mehrweg-Limonadenflaschen). Doch sind entsprechende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Beweislastumkehr vorliegend nicht zu treffen.
Die Schlussfolgerung des Landgerichts verstößt demgegenüber gegen die Regelung des § 286 ZPO. Das Landgericht ordnet jeden Fehler in der Fahrzeugelektrik dem ersten Anschein nach dem Verantwortungsbereich des Herstellers zu, so dass es dem Hersteller obläge, einen abweichenden Geschehensablauf darzulegen und ggf. zu beweisen, um diesen ersten Anschein zu erschüttern. Indes sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nicht erfüllt. Bereits ein Erfahrungssatz, wonach Fehler in der Fahrzeugelektrik stets auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen seien, besteht nicht. Auch ein Erfahrungssatz, wonach ein elektrischer Fehler bei einem Kraftfahrzeug, das eine Stunde nach Abstellen des Motors in Brand gerät, auf einer mangelhaften Fabrikation oder Konstruktion durch den Hersteller beruht, kann nicht festgestellt werden. Es mangelt bereits an einer substanziierten Darlegung eines entsprechenden Erfahrungssatzes durch die Klägerin. Auch ist eine Erkenntnisquelle für einen solchen Erfahrungssatz weder ersichtlich noch dargelegt, so dass eine Beweisaufnahme zur Feststellung eines Erfahrungssatzes nicht erfolgen kann (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 286 Rn. 11).
Stand: 08.12.2025
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Im Übrigen spricht gegen das Bestehen eines Erfahrungssatzes in dem vorstehenden Sinne, dass das Fahrzeug zwar erst ein dreiviertel Jahr alt war, aber bereits eine Laufleistung von etwa 25.000 km aufwies, als es in Brand geriet. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Motorraum geöffnet und Arbeiten im Motorraum ausgeführt wurden. Es kann infolgedessen auch nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Zusammenhang Veränderungen – gewollt oder auch ungewollt – an der Fahrzeugelektrik vorgenommen wurden, so dass ein Erfahrungssatz, wie er vom Landgericht bemüht wurde, nicht zugrunde gelegt werden kann. …“
Das Urteil in der Praxis
Der vom LG Kiel bemühte Erfahrungssatz hatte vor dem OLG Schleswig keinen Bestand. Es bleibt dem Geschädigten nicht erspart, die Ursache für den Brand konkret zu beweisen.