Gebrauchtwagenverkauf Der Händler bekommt selten Recht

Redakteur: Joachim von Maltzan

Ein Händler, der einen Gebrauchtwagen verkauft, bekommt selten vor Gericht Recht – aber vielfach auch deswegen nicht, weil vielen einige wesentliche Grundregeln nicht bekannt sind.

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Ein Händler, der einen Gebrauchtwagen verkauft, bekommt selten vor Gericht Recht – aber vielfach auch deswegen nicht, weil vielen einige wesentliche Grundregeln nicht bekannt sind. Stichwortartig sollen diese nachstehend in Erinnerung gerufen werden:

1. Sachmangel

Die wesentliche Fragestellung lautet immer: Handelt es sich um Verschleiß oder um Sachmangel? Grundsätzlich liegt Verschleiß nur vor, wenn aufgrund gleichmäßiger, dauerhafter Abnutzung in der Folgezeit Funktionsschwäche oder Funktionsuntüchtigkeit eintritt (sonst handelt es sich um einen Sachmangel). Nur ausnahmsweise ist unter Verschleiß auch der plötzliche Ausfall eines bis dahin unverändert gut funktionierenden Teils zu verstehen, welches aufgrund einer bestimmten Lebensdauer nach bestimmter Zeit auszufallen pflegt.

2. Mängelhaftung

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, darf die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmen ist demgegenüber ein Mängelhaftungsausschluss möglich. Die Beweislast für die Unternehmereigenschaft trägt derjenige, der sich auf die Verbraucherschutzbestimmungen beruft. Wer als Verbraucher kauft, gegenüber seinem Verkäufer aber seine Unternehmenseigenschaft behauptet (z. B. weil der Händler nur an Unternehmer verkaufen will), kann sich nicht auf einen wirksamen Mängelhaftungsausschluss berufen.

3. Nacherfüllung

Hier geht es im Wesentlichen um die Beseitigung des Mangels, weil gebrauchte Güter aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden können, die Nachlieferung ist also in der Regel unmöglich.

Bei einer Nachbesserung muss der Käufer das Beseitigungsverlangen so konkret formulieren, dass der Mangel bestimmbar ist, wobei es genügt, wenn der Käufer die Symptome hinreichend genau bezeichnet. Art und Weise der Nachbesserung bestimmt der Verkäufer; bei einem Gebrauchtfahrzeug kann die Nachbesserung auch mit altersentsprechenden Gebrauchtteilen erfolgen. Beim Tausch von Motorteilen sind dann, wenn Neuteile vom Hersteller nicht vorgeschrieben sind, werksmäßig überprüfte und überholte Teile zu verwenden.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Unmöglich ist die Nachbesserung dann, wenn diese den Mangel nicht beheben kann, wie z. B. die merkantile Wertminderung durch einen Unfallschaden.

4. Rücktritt

Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Die Unerheblichkeit muss der Verkäufer substantiiert darlegen und beweisen. Als nicht erheblich wurden Mängel angesehen, deren Beseitigungskosten bis fünf Prozent des Wertes ausmachen oder unter zehn Prozent des Kaufpreises liegen.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Käufer vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt. Ist allerdings die Nacherfüllung fehlgeschlagen, muss der Käufer keine Nachfrist setzen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, kann sofort Rücktritt erklärt werden. Eine Verweigerung liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die Reparatur am Belegenheitsort des Fahrzeugs (also am Ort des Käufers) vornehmen zu lassen.

Der Käufer muss auch dann keine Nachfrist setzen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. Allerdings braucht er auch eine überlange Reparatur nicht hinzunehmen.

5. Schadensersatzanspruch des Käufers

Der Schadensersatz kann neben Rücktritt, Minderung oder Nachbesserung geltend gemacht werden. Alle Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass der Verkäufer den Mangel oder das pflichtwidrige Unterlassen oder Scheitern der Nacherfüllung zu vertreten hat. Das wird gesetzlich vermutet; der Verkäufer muss sich entlasten, wobei es genügt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die als Ursachen in Betracht kommenden Umstände nicht zu vertreten hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für den Händler eine allgemeine Untersuchungspflicht im Sinne einer Sicht- und Funktionsprüfung bejaht wird, deren schuldhaftes Unterlassen Schadensersatzansprüche auslöst.

6. Internetverkauf

Wer als Verbraucher über das Internet ein Fahrzeug von einem Unternehmer erwirbt, hat ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB. Meldet sich ein Interessent auf das Internetangebot und übersendet der Händler eine Bestellung, ohne auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen, handelt er wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das aus § 312d BGB resultierende Widerrufs-/ Rückgaberecht soll den Verbraucher vor unbedachten oder übereilten Vertragsverpflichtungen schützen. Deswegen spielt es keine Rolle, ob es zu einem Vertragsverhältnis gekommen ist. Denn bereits in der Phase der Vertragsanbahnung ist von dem Händler die vorvertragliche Informationsverpflichtung zu erfüllen. Namentlich die Rechtsanwälte Dr. Mann & Kollegen aus Berlin mahnen Händler deswegen im großen Stil bundesweit ab, wobei ZDK und Gerichte derzeit mit der Prüfung befasst sind, ob dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Prof. Dr. F. Genzow

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