Die Kfz-GVO macht’s möglich

Autor / Redakteur: Dr. Susanne Creutzig, Köln / Joachim von Maltzan

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München zum Kontrahierungszwang im Nutzfahrzeugbereich (GVO) stärkt die Position der Werkstätten

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Bewirbt sich eine Werkstatt der Marke A beim Nutzfahrzeughersteller B um die Vergabe eines Werkstattvertrags, muss der Nutzfahrzeughersteller dem Bewerber den Werkstattvertrag geben – sofern dieser die Standards des Herstellers B für seine Werkstätten erfüllt. Kein Hindernis ist, wenn die Werkstatt der Marke A zugleich Vertreter für Neufahrzeuge der Marke A ist.

Das hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München in zwei am 8.1.2009 verkündeten Urteilen – U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08 – entschieden. Außerdem hat das OLG den Hersteller verurteilt, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist.

Hersteller verurteilt

Diese Prozesse sind die ersten in Europa, die Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt haben. Mehrere Streitfragen sind damit erstmalig geklärt worden. Weitere Prozesse werden noch folgen, falls es keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigungen gibt.

Worum geht es? In den Jahren 2003 und 2004 haben sich mehrere Werkstätten der Marke A beim Nutzfahrzeughersteller der Marke B um Aufnahme in dessen Servicenetz beworben. Der Hersteller B war anfangs grundsätzlich dazu bereit und teilte den Werkstätten seine Standards mit. Nachdem die Bewerber diese bereits vollständig bzw. teilweise erfüllt hatten, rückte der Hersteller B im Herbst 2004 von seinen Zusagen plötzlich ab. Hiergegen haben mehrere Bewerber geklagt, die von der Kanzlei Creutzig & Creutzig vertreten worden sind. In beiden Urteilen hat das OLG die gegenteiligen Entscheidungen der ersten Instanz aufgehoben. Diese war noch der Meinung gewesen, dem Hersteller könne nicht zugemutet werden, sich die Konkurrenz ins eigene Netz holen zu müssen.

Das OLG hat sich ausführlich mit diesem Argument auseinandergesetzt, das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist – aber nur als Grundsatz. Und bei Juristen gilt: Kein Grundsatz ohne Ausnahme! In den vorliegenden Fällen nämlich kann nicht nur das deutsche, sondern es muss auch das europäische Recht, genauer: das europäische Kartellrecht, mit berücksichtigt werden, so das OLG. Der Jurist nennt dies den „Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht“.

EU-Recht

Die Anwälte haben nämlich geltend gemacht, es sei das Recht der Kfz-GVO 1400/2002 zugrunde zu legen; und das sehe nun einmal unter bestimmten Voraussetzungen einen Kontrahierungszwang vor. Das ist für das deutsche Recht neu; einen solchen Kontrahierungszwang gab es in dieser Form bis 2002 – dem Inkrafttreten der GVO – nicht. Das OLG ist dem in vollem Umfang gefolgt.

Danach kommt ein Händlervertrag nicht in den Genuss der Freistellung durch die GVO, wenn ein Hersteller die Zulassung einer Werkstatt zu seinem Servicenetz mit der Begründung verweigert, der Bewerber sei als Handelsvertreter für eine andere Marke tätig. Das war eine der Begründungen, mit denen der Hersteller B die Autorisierung der Bewerber zurückgewiesen hatte, die zugleich Vertreter des Nutzfahrzeugherstellers A sind.

Das Gericht hat es auch abgelehnt, die Behauptung des Herstellers anzuerkennen, die Werkstätten könnten nach der Autorisierung als Servicepartner versuchen, Kunden des Herstellers B zum Hersteller A abzuwerben. Denn aus der GVO ergibt sich der Grundgedanke, so das OLG wörtlich, „durch die darin geregelte strenge Autorisierungspflicht einer Abschottung des Reparaturmarktes gegen qualifizierte Neueintritte entgegenzuwirken“.

Das Gericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, das Argument der Abwerbung sei auch deshalb bedenklich, weil der Hersteller B zunächst über ein Jahr lang mit den klagenden Werkstätten wegen einer Autorisierung verhandelt hatte.

Wichtige Urteile

Von besonderer Bedeutung sind die Urteile, weil sie zum ersten Mal den Anspruch auf Autorisierung als Markenwerkstatt aus § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) herleiten. Hierzu gibt es jedenfalls für das Recht des Vertragshändlervertrags – soweit ersichtlich – kein positives Urteil in Deutschland.

Nach dieser Vorschrift darf ein Hersteller Bewerber für selektive Vertriebssysteme nicht ablehnen, soweit die Ablehnung eine „sachlich ungerechtfertigte Behinderung oder Diskriminierung“ darstellt. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des Paragrafen lagen vor: Das Gericht hat in der Ablehnung des Herstellers den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gesehen.

Der Hersteller hat nach den Feststellungen des Gerichts „auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt eine überragende Marktstellung“. Im Einzelnen entscheidet das Gericht damit zum ersten Mal in Deutschland, welcher Markt im Nutzfahrzeugbereich räumlich und sachlich relevant ist. Bezüglich des ersteren Merkmals schließt es sich der Ansicht der EU-Kommission an. Danach ist bei Kundendienstvereinbarungen zwischen einem Fahrzeughersteller und Werkstätten, die in dessen Servicenetz zugelassen sind, „der nationale Markt“ ausschlaggebend. Das ist hier also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – und nicht etwa, wie der Hersteller sich verteidigte, die gesamte EU.

Der sachlich relevante Markt ist der Markt, in dem Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge erbracht werden – und zwar markengebunden und nicht markenunabhängig, wie der Hersteller meinte. Auch insoweit liegt erstmalig eine obergerichtliche Entscheidung zur Kfz-Branche vor.

Fehlende Offenlegung

Von besonderer Bedeutung und ebenfalls erstmalig entschieden sind die weiteren Ausführungen des Kartellsenats zu der Frage, ob das Argument des Herstellers anzuerkennen sei, er betreibe ein „quantitatives“ selektives System. Für dieses gelte der Kontrahierungszwang nicht.

Im Grundsatz dürfte ein solches Argument zutreffen. Der Kartellsenat verneint die Frage aber für die Streitfälle. Denn der Hersteller hat weder mitgeteilt, die Zahl der zu autorisierenden Kundendienstbetriebe zu begrenzen, noch hat er den Werkstätten die Kriterien für die quantitative Selektion bekannt gegeben. Der Senat ist damit auch insoweit der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt, wonach nur durch eine solche Offenlegung nachvollzogen werden kann, ob eine quantitative Selektion vorliegt.

In den sorgfältig und umfassend begründeten Urteilen befasst sich das OLG schließlich noch mit dem Argument des Herstellers, es liege keine Diskriminierung der klagenden Werkstätten vor. Denn, so sagt er, sie könnten wie alle anderen Freien Werkstätten Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an den Nutzfahrzeugen des Herstellers durchführen. Dieses Argument verwirft das Gericht mit dem Hinweis, dass den klagenden Werkstätten „unstreitig im Verhältnis zu autorisierten B-Kundendienstbetrieben Privilegien versagt bleiben wie etwa die Durchführung von Garantie- und Wartungsarbeiten“.

Schadenersatz

Die Anwälte der Kanzlei Creutzig & Creutzig haben auch beantragt, dass das Gericht feststellt, dass der Hersteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der den Werkstätten durch die unberechtigte Verweigerung der Autorisierung entstanden ist. Auch diesem Begehren hat das OLG München in vollem Umfang entsprochen.

Wie geht es weiter? Der Kartellsenat hat in seinen Urteilen dem Hersteller nicht gestattet, Revision einzulegen. Trotzdem sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, weil der Hersteller beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung Beschwerde einlegen kann.

Unabhängig davon sollten alle Nutzfahrzeugwerkstätten in Deutschland, die ein vergleichbares Interesse an einer Autorisierung bei einer anderen Nutzfahrzeugmarke haben, prüfen, ob sie die Urteile zum Anlass nehmen, tätig zu werden. Das gilt auch für Unternehmer, die bereits früher ihre Ansprüche angemeldet hatten, wegen der erfolgten Ablehnung aber nicht weiter tätig geworden sind.

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