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Wie stellt sich nun der Inhalt der GVO für die Zukunft dar?
1. Verkauf von Neuwagen
Alle vier Bestimmungen des Art. 3 der bisherigen Kfz-GVO 1400/02, die Fragen der Fairness oder den Schutz der schwächeren Vertragspartei zum Inhalt hatten, gelten ab 2013 nicht mehr. Weiter ist – wie oben schon erwähnt – die Regelung des Mehrmarkenvertriebs weggefallen.
Gem. Art. 5 Abs. 1 a) der ab 2013 geltenden Vertikal-GVO kann der Hersteller für zunächst fünf Jahre seinen Händlern ein Wettbewerbsverbot auferlegen: Er kann verlangen, dass der Händler nur seine Marke anbietet. Unklar ist, was nach Ablauf von fünf Jahren geschieht: Wenn sich beide Seiten einig sind, dass der Markenzwang fortbestehen soll, soll dies zulässig sein.
Aber „Behinderungen, Kündigungsandrohungen oder die Androhung, dass der Markenzwang wieder eingeführt wird“, sollen nicht zulässig sein. Diese Regelung ist bar jeder Praktikabilität: Der Hersteller wird schon dafür sorgen, dass man sich „einig ist, dass der Markenzwang fortbestehen soll“.
Am Rande sei bemerkt: Die EU-Kommission meinte, insbesondere den Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen im Auge zu haben, als sie die bisherige Multi-Brand-Klausel wieder auflöste. Aber an den großen und größeren Händlergruppen werden auch die Hersteller zukünftig nicht vorbeikommen; dort wird also auch zukünftig ein „Multi-Branding“ möglich sein. Betroffen – und zwar in negativster Hinsicht – sind die kleineren Händler, die tatsächlich „kleinen Unternehmen“ dieser Branche, die sich gegen den Einmarkenzwang nicht mehr zur Wehr setzen können.
Schließlich: Auch die Standortklausel entfällt: Die Berechtigung, Filialen ohne Zustimmung des Herstellers zu eröffnen, ist ab 1.6.2013 ebenfalls Vergangenheit – den Hersteller freut’s.
2. Kundendienst
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