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2. Kundendienst
Man kann es wie folgt zusammenfassen: Sämtliche Regelungen, die bezüglich des Kundendienstes eine Änderung erfahren haben, dienen – angeblich zur Förderung des Wettbewerbs für den Konsumenten – dem Schutz nicht markengebundener freier Werkstätten. Insbesondere der Zugang zu Ersatzteilen und der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie zum Netzwerk wurden für die nicht markengebundenen Werkstätten verbessert und ein Missbrauch von Garantien untersagt.
Warum die Generaldirektion Wettbewerb derartige Regelungen überhaupt für notwendig befunden hat, ist allerdings nicht ganz klar: Denn bei nahezu allen Fabrikaten ist die Marktanteilsschwelle von 30 Prozent ohnehin überschritten, so dass Wettbewerbsbeschränkungen sowieso nicht freigestellt sind – insoweit hätte es also einer Regelung gar nicht bedurft.
Fazit: Die neue Kfz-GVO bringt für den Markenhandel und für die Markenwerkstatt wirklich nichts Gutes, auch für den Konsumenten nicht. Was bleibt, ist das Prinzip Hoffnung: Dass zumindest einige Hersteller erkennen, dass die bisherige vertragliche Grundlage eine gute und faire Grundlage ist zur Zusammenarbeit – neue GVO hin oder her. Es wird die Aufgabe eines jeden Markenhändlers und Markenwerkstatt sein, zukünftig seinen Vertragspartner nicht nur am Image und der Qualität seiner Produkte, sondern auch an den Vertragsgrundlagen zu messen. Dann wird sich schnell Spreu von Weizen trennen.
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