Diesel-Affäre: Gründe für Ersatzlieferung statt Nachbesserung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

In den Rechtsstreitigkeiten um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit der Prüfstandserkennung entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich. Das Landgericht Regensburg war eines der ersten, das zugunsten des Kunden entschied. Nun liegt die Begründung vor.

(Bild: VW)

Das Landgericht (LG) Regensburg hatte mit Urteil vom 4. Januar 2017 dem Käufer eines Seat Alhambra in seinem Begehren Recht gegeben, dass wegen der Prüfstandserkennung das Fahrzeug mangelhaft sei. Dabei kann der Kunde nach Ansicht des LG im Zuge der Nacherfüllung auch die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, spricht die Lieferung eines neuen Fahrzeugs (AZ: 7 O 967/16). Da der VW-Konzern gegen alle Urteile zu Ungunsten des Autobauers oder seiner Vertriebspartner Berufung einlegt, ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall befasste sich das LG Regensburg sich mit dem Ersatzlieferungsanspruch eines Käufers, der den am 23.03.2015 beim beklagten Händler (Verkäuferin) gekauften Seat Alhambra I-Tech 2.0 TDI Ecomotive 103 kW zum Preis von 30.950,00 Euro am 15.05.2015 ausgeliefert erhielt. Dieser Pkw war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Software ausgestattet.

Der beklagte Händler hatte seinem Lieferanten – dem VW-Konzern – in diesem Verfahren den Streit verkündet, wobei beide – also der Händler und die Streithelferin VW – die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht anerkannten.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug wegen des Nichteinhaltens der geforderten Stickoxidwerte derzeit nicht zulassungsfähig sei und das Kraftfahrtbundesamt lediglich eine Ausnahme vom Entzug der Zulassung gemacht habe. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass eine folgenlose Nachbesserung technisch nicht möglich ist- Jedenfalls verbleibe selbst im Falle der Nachrüstung ein Mangelverdacht. Auch deshalb sei der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs gesunken.

Der Kläger beantragte daher, die beklagte Seite dazu zu verurteilen, „der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Seat Alhambra, FIN:…. Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Seat Alhambra, FN:…. nachzuliefern. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuge in Verzug befindet.“

Der Händler und der Konzern wandten im Wesentlichen ein, dass selbst dann, wenn man von einem Mangel ausgehen wolle, dem Kläger lediglich ein Recht auf Nachbesserung zustehe. Des Weiteren sei eine Nachlieferung unmöglich, da Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion nicht derselben Gattung angehören würden, weil sie sich nicht nur hinsichtlich der streitgegenständlichen Software, sondern auch in Ihrer Motorleistung und sonstigen technischen Weiterentwicklungen unterscheiden würden. Insbesondere seien sie mit der Typengenehmigung Euro 6 ausgestattet.

Weiterhin ist sie der Auffassung, dass sie die Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig verweigern dürfen, da die Beseitigung der Softwaremanipulation zu einem Betrag von weniger als 100 Euro möglich sei und der Kläger bis dahin sein Fahrzeug ohne Einschränkung weiterbenutzen könne.

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