Diesel-Affäre: Rücktrittsanspruch trotz Rückrufaktion

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm

VW-Kunden, die an den verpflichtenden Rückrufen im Rahmen der Diesel-Affäre teilnehmen, können weiterhin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Das Software-Update beseitigt gemäß einem aktuellen Urteil nicht alle Mangelpunkte.

(Bild: VW)

Die laufenden Rückrufaktionen für Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns ändern grundsätzlich nichts an der Rechtsposition von klagenden Käufern. Das hat ein Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 6. Dezember ergeben. Wenn der Käufer an der – verpflichtenden – Rückrufaktion teilnimmt, bleibt der erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag davon unberührt (Az. 10 O 146/16).

Im verhandelten Fall hat das LG Aachen einen VW-Vertragshändler zur Rücknahme eines Tiguan verurteilt, der mit der Software zur Prüfstandserkennung ausgerüstet war. Nach Überzeugung des Gerichts ist das Fahrzeug durch die Software mangelhaft, da der Motor die gesetzlichen Abgas-Vorgaben nur wegen dieses Eingriffs in die Motorsteuerung einhält. Diese Rechtsauffassung ist auf Ebene der Landgerichte bundesweit uneinheitlich.

Besonders macht den Fall allerdings, dass sich erstmals ein Gericht mit der Frage beschäftigen musste, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion dazu führt, dass der Käufer sich nicht mehr auf seinen bereits erklärten Rücktritt berufen kann, der durchgeführte Rückruf ihn quasi außer Kraft setzt. In dieser Richtung hatte das Autohaus nach Durchführung des vorgesehenen Software-Updates argumentiert.

Teilnahme am Rückruf ist nicht freiwillig

Dieser Sichtweise des Händlers schloss sich das Gericht nun laut einer Mitteilung der Anwälte des Klägers nicht an. „Der Kläger war gerade nicht frei in seiner Entscheidung, das Software-Update aufspielen zu lassen. Denn in dem durch den Kläger vorgelegten Informationsschreiben des VW Konzerns vom Juli 2016 wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV erfolgen könne“, zitiert die Trierer Kanzlei Lehnen & Sinnig aus der Urteilsbegründung

Um dem Entzug der Betriebserlaubnis zu entgehen, sei der Kläger gezwungen, entsprechend der Aufforderung des Herstellers und auch der Beklagten zu agieren, folgerte das Gericht. Abgesehen von diesem Szenario hätte dem Fahrzeug des Klägers bei einer Verweigerung des Updates nicht die Anforderungen der Euro-5-Abgasnorm erfüllen können, sodass dem Kläger im Rahmen der nächsten Abgasuntersuchung der Entzug der Grünen Plakette gedroht hätte.

In diesen Umständen sah das LG Aachen eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, die es dem Käufer ermöglicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Für den klagenden Käufer sei überdies nicht abzusehen, ob die Korrektur der Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung habe. Auch sei noch nicht letztlich geklärt, ob sich die Affäre letztlich negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirken werde.

Eine Nebenfrage in dem Rechtsstreit war zudem die Frage, ob der Käufer dem Autohaus noch eine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen. Dies verneinte das LG Aachen zugunsten des VW-Fahrers. Dies sei nicht mehr zwingend erforderlich, wenn das Autohaus eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehnt und den Käufer auf die VW-Rückrufaktion verweist. Ähnliche Folgen einer endgültigen Leistungsverweigerung für das Recht auf

Nacherfüllung hatte jüngst auch das Oberlandesgericht Frankfurt gesehen.

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