Dieselaffäre: OLG spricht Autohaus von „arglistiger Täuschung“ frei

Autor Andreas Grimm

„Selbstständige Autohäuser“ müssen sich nach Auffassung inzwischen mehrerer Oberlandesgerichte nicht wegen arglistiger Täuschung in der Diesel-Affäre verantworten. Diese Ansicht vertritt nun auch das OLG Koblenz.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Klagen gegen „selbstständige Autohändler“ im Zusammenhang mit der VW-Dieselaffäre haben auf der Ebene der Oberlandesgerichte kaum Chancen auf Erfolg, wenn sie sich auf den Vorwurf der arglistigen Täuschung stützen. Das zumindest ist das Ergebnis eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom Donnerstag. In seinem ersten Urteil zur illegalen Abschaltsoftware stellt der 1. Zivilsenat klar, dass sich das Autohaus das Fehlverhalten des Autobauers nicht zurechnen lassen muss und wies die Klage ab (Az: 1 U 302/17).

Bereits in der jüngeren Vergangenheit hatten andere Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen ebenso entschieden. Beispielsweise wies das OLG München mit Urteil vom 3. Juli 2017 das Käuferbegehren auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi A3 zurück, der von der Diesel-Affäre betroffen ist. Der Kunde sah sich arglistig getäuscht (AZ: 21 U 4818/16). Und das OLG Hamm konnte mit Hinweisbeschluss vom 19. Juni keine arglistige Täuschung des Händlers bei einem Autoverkauf erkennen: Aus der bloßen Tatsache, dass ein selbstständiger Vertragshändler Fahrzeuge einer bestimmten Marke verkaufe, könne nicht hergeleitet werden, dass er sich das Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen muss, hieß es (AZ: 2 U 39/17).

Volkswagen-Anwälte als Beobachter

Das heutige Urteil hat für zahlreiche weitere anhängige Verfahren aber nicht unbedingt den Charakter eines Präzedenzfalls. Der Senat hatte sich ausdrücklich nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen. Diesen Weg halten mehrere Verbraucheranwälte für erfolgversprechender. „Die interessantere Musik spielt beim Mängelrecht“, sagt denn auch Gerichtssprecher Christoph Syrbe.

Der Volkswagenkonzern wird das Urteil interessiert zur Kenntnis nehmen. Zwar saßen keine Konzernanwälte mit am Tisch der Beklagten, jedoch im Verhandlungssaal. „Nach meinem Kenntnisstand waren VW-Anwälte zur Beobachtung anwesend“, sagte Syrbe auf Anfrage von »kfz-betrieb«. Das Koblenzer OLG-Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Eine Revision könnte noch über eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erreicht werden.

Im aktuellen Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz wollte die Klägerin, vertreten durch die Düsseldorfer Kanzlei Raimer, den Verkaufspreis sowie Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge für einen VW-Tiguan in Höhe von insgesamt fast 40.000 Euro erstattet bekommen, weil der Dieselmotor vom Abgasskandal betroffen ist. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage bereits abgewiesen, die sich gegen ein Autohaus in Heiligenroth im Westerwald richtete. Das Autohaus selbst ist rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom VW-Konzern.

„Unstreitig ist die Klägerin nicht durch das beklagte Autohaus und seine Mitarbeiter getäuscht worden“, heißt es nun eindeutig in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Klägerin habe den Tiguan bereits 2014 gekauft, die Abgasmanipulationen seien aber erst 2015 bekannt geworden. Somit könne dem zuvor unwissenden Autohaus keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Zudem sei der Händler nicht haftbar für eine etwaige Täuschung von Volkswagen.

Wörtlich heißt es weiter: „Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.“

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