Unter Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss des BGH entschied das OLG Karlsruhe, dass der zwischen den Parteien jeweils abgeschlossene Kaufvertrag in allen drei Fällen so auszulegen sei, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist. Das OLG Karlsruhe sieht zwar, dass das jeweilige Modell verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden ist. Nach dem OLG Karlsruhe ist die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges in den vorliegenden Fällen auch nicht „nur mit unverhältnismäßigen Kosten“ möglich.
Weiterhin könnten die Autohäuser die Käufer / Kläger nicht auf die Mangelbeseitigung durch das Aufspielen eines zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen.
Das OLG Karlsruhe stellte für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung auf den laut dem OLG Karlsruhe maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens der Käufer / Kläger bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist durch die Käufer / Kläger ab.
Es sei zwar zu diesem entsprechenden Zeitpunkt den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch das Software-Update noch nicht möglich gewesen, da dieses den Autohäusern zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stand. Andererseits ergebe sich allerdings unabhängig davon eine durch eine umfassende Interessenabwägung und würdigung aller maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen jeweiligen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen würde.
Das Urteil in der Praxis
Als eines der ersten Oberlandesgerichte entschied das OLG Karlsruhe auf einen Ersatz- bzw. Nachlieferungsanspruch von Käufern von Fahrzeugen mit dem Abgassachmangel. Dies dürften auch die ersten Urteile eines Oberlandesgerichtes sein, die auf den BGH Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 Bezug nehmen. Zu beachten ist in derartigen Fällen, dass bei einer Ersatzlieferung Käufer der mangelbehafteten Fahrzeuge nicht verpflichtet sind, für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer Nutzungsersatz zu zahlen.
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