Verklagt ein verärgerter Dieselkunde Händler und Hersteller, sind formal verschiedene Rechtsbereiche berührt, zudem haben die Beklagten unterschiedliche Gerichtsorte. Dennoch kann laut einem BGH-Beschluss die Gesamtthematik vor dem selben Gericht verhandelt werden.
(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. Juni 2018 klargestellt, dass im Diesel-Skandal Händler und Hersteller gemeinsam am Gerichtsort verklagt werden können, der für den Sitz des Händlers zuständig ist. Diese Entscheidung ist insofern interessant, als sich beide Beklagten wegen unterschiedlicher juristischer Sachverhalte zu verantworten haben und beide in der Regel unterschiedliche Sitze haben. Laut dem BGH-Beschluss ist nun nicht mehr notwendig, die Klage gegen VW abzusondern und nach Wolfsburg zu verweisen (X ARZ 303/18).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Käuferin eines von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeugs der Volkswagen AG vor dem Landgericht (LG) Ellwangen kaufvertragliche Ansprüche gegenüber der verklagten Händlerin aus Aalen geltend gemacht. Gleichzeitig forderte sie gegenüber dem Hersteller als Beklagter zu 2 die Feststellung, dass er zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Die verklagte Händlerin hat ihren Sitz in Aalen. Der Hauptsitz der Volkswagen AG liegt allerdings in Wolfsburg. Das angerufene LG Ellwangen verneinte seine Zuständigkeit für die, gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Klage. Die Sache wurde dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das OLG wiederum wollte die Frage dem BGH vorlegen, da es beabsichtigte, von der Entscheidung eines anderen OLG abzuweichen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2017, AZ: 1 AR 749/17, gemeinsame Zuständigkeit verneint).
Derzeit sind wie regelmäßig berichtet viele Klagen im Zusammenhang mit der sogenannten VW-Abgasproblematik vor den Land- und Oberlandesgerichten anhängig. Üblicherweise verklagen die Fahrzeugkäufer Händler und Hersteller zusammen. Gegen den Verkäufer stehen kaufvertragliche Ansprüche – insbesondere Ansprüche aus Sachmangel – im Mittelpunkt. Gegen den Hersteller wird häufig ein deliktischer Anspruch geltend gemacht – insbesondere der Anspruch gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
Inhaltlich traf der BGH allerdings ansonsten keine Aussage zu der Berechtigung der Ansprüche von Käufern gegen Hersteller und Händler aus der Abgasproblematik. Auf eine Entscheidung des BGH in der Sache muss also weiterhin gewartet werden. Ein erstes Urteil wird derzeit für Anfang 2019 erwartet.
Wörtlich stellte der BGH in seinem Beschluss Folgendes fest:
„Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin.
Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung.
Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.“
Stand: 08.12.2025
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