Durchschnittliche Stundensätze sind zu akzeptieren

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Werden einer fiktiven Abrechnung Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, deren Höhe dem Durchschnitt des regional Üblichen entsprechen, gibt es keinen Anlass für eine Verweisung auf noch günstigere Alternativen.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Immer wieder sorgt in der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten die Höhe der Stundenverrechnungssätze für Ärger. Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen stellt in einer Entscheidung vom 14. Februar 2017 klar, dass sich der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag nach den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen bestimmt und nicht nach den günstigsten (AZ: 201 C 177/16).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Erstattungsfähigkeit weiterer Reparaturkosten. Ausweislich des vorgelegten Sachverständigengutachtens wurden bei der Reparaturkostenkalkulation Stundenverrechnungssätze eines Eurogarant-Betriebes zugrunde gelegt, wobei es sich insoweit um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt handelte. Die beklagte Versicherung wollte die geschädigte Seite auf eine noch günstigere Alternativwerkstatt verweisen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Das AG Gelsenkirchen entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten benannte günstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen muss. Der Reparaturkalkulation des Sachverständigen lagen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde. Es waren gerade keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert.

Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden und diese ortsüblich und angemessen sind. Wenn bereits solche Kosten kalkuliert wurden, sind die Erwägungen des BGH im Hinblick auf die teureren Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht anwendbar und eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann nicht angenommen werden.

Das OLG München hatte bereits vor längerem in einem Grundsatzurteil festgestellt (Urteil vom 13.09.2013, AZ: 10 U 859/13), dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Reparaturkalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden (vgl. auch AG München, Urteil vom 26.07.2016, AZ: 334 C 23683/15).

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