Durchschnittlicher Stundensatz dient als Berechnungsmaßstab
Das Amtsgericht Köln bestätigt: Ortsübliche und durchschnittliche Stundenverrechnungskosten sind für die Reparaturkalkulation geeignet. Eine Orientierung an günstigeren Werkstätten muss nicht erfolgen.

Das Amtsgericht Köln bestätigt erneut in seiner Entscheidung, dass sich der erforderliche Betrag zur Schadensbeseitigung an den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen orientiert und nicht an den günstigsten (AG Köln, Urteil vom 19.4.2016, AZ: 263 C 210/15).
Der Geschädigte muss sich auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden. Dies hatte bereits das OLG München in seinem Urteil vom 13. September 2013 festgestellt (AZ: 10 U 859/13)
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin legte einen Kostenvoranschlag vor, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte meinte, die Klägerin müsse sich auf die (noch) günstigeren Stundenverrechnungssätze eines von ihr benannten Referenzbetriebes verweisen lassen und die im Kostenvoranschlag enthaltenen UPE-Aufschläge seien nicht erstattungsfähig.
Die Aussage des Gerichts
Das Gericht entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Schädiger den Geschädigten zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Geschädigte seiner fiktiven Schadenberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der vorgelegte Kostenvoranschlag gerade keine Stundensätze einer Markenwerkstatt enthielt.
Das Gericht lehnte eine Verweisung des Geschädigten auf eine noch billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes ab (OLG München, Urteil vom 13.9.2013, AZ: 10 U 859/13). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Ziel des Schadenersatzes die Totalreparation sei. Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen. Dieser darf dabei nicht beschränkt sein auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache.
Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung. Das gilt uneingeschränkt auch bei fiktiver Abrechnung.
Es widerspräche diesem Grundsatz, wenn der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift.
Der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.
Schließlich gehören nach zutreffender und herrschender Ansicht in der Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur angefallen wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, AZ: 1 U 108/11; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, AZ: 9 U 5/12).
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