Eco-Tec-Diesel als mangelhaft beurteilt

Redakteur: Jens Rehberg

Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Eco-Tec-Dieselfahrzeug, das für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz ungeeignet ist, mangelhaft ist.

Solange Dieselfahrzeuge ohne Russpartikelfilter, die mit einem Eco-Tec-Motor mit 1400 ccm, 1600 ccm Hubraum oder Motoren mit vergleichbarer Eco-Tec-Technik ausgestattet sind, nicht auch für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz geeignet sind, ist der Käufer unaufgefordert auf diesen Umstand hinzuweisen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az. 6 U 243/10 vom 04.03.2011) hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe am Donnerstag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder hingewiesen. Demnach laufe der Verkäufer bei auftretenden Motorproblemen, die auf der Nichtvornahme von Regenerationsfahrten beruhen, ansonsten Gefahr, dass der Käufer wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs von seinen Rechten aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung Gebrauch macht.

Während der BGH in seinem Urteil vom 04.03.2009 (Az. VIII ZR 160/08) das seinerzeit streitgegenständliche Dieselfahrzeug trotz fehlender Kurzstreckentauglichkeit nicht als mangelhaft ansah, gestand das OLG Oldenburg dem Käufer vorliegend einen Rücktrittsanspruch zu.

Kein Russpartikelfilter

Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG Oldenburg war ein Pkw mit Eco-Tec-Motor. Während das streitgegenständliche Fahrzeug in dem BGH-Verfahren einen Russpartikelfilter aufwies, der sich bei überwiegendem Einsatz im Kurzstreckenbereich zusetzte, was nur durch zwischenzeitliche Regenerationsfahrten auf Autobahnen oder Landstraßen vermieden werden kann, war das Dieselfahrzeug mit dem Eco-Tec-Motor nicht mit einem solchen Russpartikelfilter ausgestattet. Stattdessen stockte beziehungsweise drosselte der Eco-Tec-Motor bei häufigen oder ständigen Kurzstreckenfahrten, weil sich das Abgasrückführungsventil zusetzte und Ablagerungen im Abgaskanal bildeten. Das wiederum führte zu Zündaussetzern bis hin zum Abschalten des dritten Zylinders. Auch dies ließe sich nur durch das zwischenzeitliche „Freifahren“ des Motors durch Regenerationsfahrten auf Autobahnen oder Landstraßen vermeiden.

Das OLG Oldenburg ging vorliegend jedoch von der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs aus, weil es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Vergleichbare Fahrzeuge eigneten sich sehr wohl

In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht zunächst, dass dieses Problem nach den Ausführungen des Sachverständigen nur bei den Eco-Tec-Motoren mit 1400 ccm und 1600 ccm Hubraum auftritt sowie bei Motoren anderer Hersteller mit vergleichbarer Eco-Tec-Technik. Obwohl das Laufverhalten der Motoren konstruktionsbedingt sei und dem Stand der Serie entspreche, reiche dies vorliegend für eine Mangelfreiheit nicht aus. Vielmehr sei ein Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen. Entscheidend sei daher, dass andere Fahrzeuge, die nach Typ, Laufleistung und Baujahr mit dem streitgegenständlichen Pkw vergleichbar seien, sich üblicherweise auch für den überwiegenden oder ausschließlichen Einsatz im Kurzstreckenbereich eignen würden. Auch entspreche eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbereich der gewöhnlichen Verwendung eines Pkw. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher dürfe deswegen davon ausgehen, dass er sein Fahrzeug auch überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetzen könne, ohne mit erheblichen Funktionseinbußen des Motors zu rechnen, solange er vom Verkäufer nicht auf etwas anderes hingewiesen werde.

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