Eco-Tec-Motor untauglich für Kurzstrecke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Dieselfahrzeug mit Eco-Tec-Motor, das sich aufgrund nicht behebbarer technischer Probleme als untauglich für den Kurzstreckenverkehr erweist, ist mangelhaft. Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Dieselfahrzeug mit Eco-Tec-Motor, das sich aufgrund nicht behebbarer technischer Probleme als untauglich für den Kurzstreckenverkehr erweist, ist mangelhaft. Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 4.3.2011, AZ: 6 U 243/10) entschieden.

Im Fall des OLG Oldenburg monierte der Käufer eines Opel-Pkw mit Eco-Tec-Motor, der nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet war, dass der Motor bei häufigen oder ständigen Kurzstreckenfahrten stotterte und bisweilen sogar ganz aussetzte. Grund dafür seien ein zugesetztes Abgasrückführungsventil und Ablagerungen im Abgaskanal. Dies wiederum führte laut Kläger zu Zündaussetzern und teilweise bis zum Ausfall eines Zylinders. Vermieden werden konnte das Motorstottern nur durch ein zwischenzeitliches „Freifahren“ des Motors durch Regenerationsfahrten auf Autobahnen oder Landstraßen. Hinzu kam, dass das Fahrzeug nicht mit einer Kontrollleuchte ausgestattet war, die die Notwendigkeit von Reinigungsvorgängen anzeigte.

Schließlich lag die Besonderheit beim Fall des OLG Oldenburg auch noch darin, dass das bezeichnete Problem nach Ausführungen des Sachverständigen nur bei Eco-Tec-Motoren mit 1.400 cm³ und 1.600 cm³ Hubraum auftrat.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das OLG Oldenburg urteilte, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam und rechtens ist, nachdem der Sachmangel vom Verkäufer nicht beseitigt werden konnte. Das Gericht sah einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, weil es sich gemäß § 434 Abs. 1 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.

Hierbei nahm das OLG Oldenburg einen Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Stands der Technik vor. Nach Einschätzung des Gerichts entspricht die überwiegende Nutzung eines Dieselfahrzeugs im Kurzstreckenverkehr der gewöhnlichen Verwendung eines Pkw´s. „Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher darf davon ausgehen, dass er sein Fahrzeug auch überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetzen kann, ohne mit erheblichen Funktionseinbußen des Motors rechnen zu müssen - solange er vom Verkäufer nicht auf etwas anderes hingewiesen wird“, so das Gericht.

Im Fall des OLG Oldenburg waren nur die Motorvarianten mit 1.400 cm³ und 1.600 cm³ Hubraum betroffen. Zugleich aber bietet der Hersteller eine Vielzahl weiterer Eco-Tec-Motoren an, bei denen dieses Problem nicht auftritt. Anders als bei Fahrzeugen mit Diesel-Partikelfilter sei deshalb bei einem Pkw mit Eco-Tec-Motor der Stand der Technik nicht einheitlich. Daher entspreche es auch nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs mit Eco-Tec-Motor, dass Regenerationsfahrten erforderlich sind. „Deshalb hätte im vorliegenden Fall der Autoverkäufer seinen Kunden unaufgefordert darauf hinweisen müssen, dass das Fahrzeug mit 1,4- und 1,6-Liter Eco-Tec-Motor für den überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet ist“, so das Gericht.

(ID:382859)