Eigen-Inkasso hat rechtliche Grenzen
Die Abtretungsvereinbarung eines Mietwagenunternehmens, das einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen zur Verfügung stellt, ist dann nichtig, wenn der Autovermieter die Schadenregulierung „geschäftsmäßig“ durchführt.
Die Abtretungsvereinbarung eines Mietwagenunternehmens, das einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen zur Verfügung stellt, ist dann nichtig, wenn der Autovermieter die Schadenregulierung „geschäftsmäßig“ durchführt. So hat das Landgericht Baden-Baden in einem aktuellen Urteil (20.5.2010, AZ: 3 S 78/09) entschieden.
Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf § 134 BGB. Nach dieser Vorschrift „ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird“. Als Rechtsdienstleistung definiert das Gesetz „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
In Bezug auf die Wirksamkeit der Abtretung lässt sich die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden auch auf Werkstätten, Abschleppunternehmer sowie Sachverständige übertragen.
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