Eigenreparatur in ausgelasteter Werkstatt voll erstattungsfähig
Eine Autohausbetreiberin ließ ihr unfallgeschädigtes Auto in der eigenen Werkstatt reparieren, die Versicherung des Unfallgegners kürzte daraufhin die Kosten mit Verweis auf den Unternehmergewinn. Der Fall landete vor Gericht.

Eine Werkstatt, kann für die Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs den vollen Schadenersatz beanspruchen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt voll ausgelastet ist. Ein Unternehmergewinnabzug von Seiten der zur Zahlung verpflichteten Versicherung ist dann nicht gerechtfertigt. So entschied das Amtsgericht (AG) Wesel in einem Urteil vom 11. Juli 2017 (AZ: 4 C 261/15).
Im vorliegenden Fall ließ die Klägerin – eine Betreiberin eines Vollfunktions-Autohauses mit mehreren Standorten – ihr unfallgeschädigtes Auto in einem ihrer Betriebe reparieren. Die beklagte Versicherung des Unfallgegners regulierte daraufhin die Reparaturkosten unter Abzug eines sogenannten Unternehmergewinns in Höhe von 20 Prozent, da die Werkstatt der Klägerin zum Zeitpunkt der Reparatur nicht vollständig ausgelastet gewesen sei. Die Autohaus-Betreiberin hatte mit ihrer Klage dagegen Erfolg.
Wörtlich begründete das AG Wesel seine Entscheidung folgendermaßen: „Die Einstandspflicht dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Klägerin hat auch bei Selbstvornahme der Reparatur grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten einschließlich des anteiligen Gewinns (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 -, juris). Ihr steht daher zunächst ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zu, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hierfür die von der Klägerin bezifferten Kosten angefallen wären, so dass die Klägerin einen über die vorgerichtlich erfolgten Zahlungen hinausgehenden weiteren Anspruch auf Zahlung erforderlicher Reparaturkosten in Höhe von 1.061,74 Euro hat.
Es liegt vorliegend kein Ausnahmetatbestand vor, aufgrund dessen die Klägerin von der Geltendmachung des Anteils ihres Gewinns an den insoweit erforderlichen Reparaturkosten gehindert wäre. Eine solche Ausnahme besteht nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Beklagten (vgl. BGH a.a.O.).
Die Klägerin ist der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. An diese sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 02. März 2012 - 8 S 82/11 - , juris), die von der Klägerin insoweit vorgelegten Angaben reichen hierzu aus. Es liegt kein Beweisantritt der Beklagten vor, welcher die von der Klägerin getätigten Angaben widerlegen könnte.“
Bedeutung für die Praxis
Die Rechtsprechung bezüglich der Frage, wer die volle Auslastung der Werkstatt zu beweisen hat, ist nicht einheitlich. Für die Werkstatt, die ihre eigenen Fahrzeuge repariert, ist es empfehlenswert, gegenüber der gegnerischen Versicherung bei der Geltendmachung des Schadens vorsorglich Ausführungen zur Auslastung der Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen Fahrzeugs zu machen.
Darüber hinaus muss zuvor jedoch bereits grundsätzlich differenziert werden zwischen Betrieben, zu deren Geschäft die Instandsetzung von Kundensachen gehört (z.B. Autohäuser und Werkstätten) und solchen, die üblicherweise keine Fremdreparaturen erledigen, aber eine Werkstatt zur Reparatur eigener Fahrzeuge unterhalten (z.B. Omnibusbetrieb). Betriebe der ersten Gruppe können grundsätzlich die Kosten einer Fremdreparatur verlangen (inkl. Unternehmergewinn), während Betriebe der zweiten Gruppe auf die Selbstkosten zuzüglich anteiliger Gemeinkosten beschränkt sind.
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