Eigenreparatur nach Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Geschädigter, der sein Auto trotz gutachterlich festgestelltem Totalschaden in Eigenregie repariert, hat Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand laut Gutachten. Dies gilt auch dann, wenn er den Wagen schon vor Ablauf von sechs Monaten weiterverkauft.

Ein Geschädigter, der sein Auto trotz gutachterlich festgestelltem Totalschaden in Eigenregie repariert, hat Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand laut Sachverständigen-Gutachten. Dies gilt auch dann, wenn er den Wagen schon vor Ablauf der üblichen Sechs-Monats-Frist weiterverkauft. So hat das Amtsgericht (AG) Obernburg in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 7.4.2011, AZ: 1 C 317/10) entschieden.

Das Urteil des AG Obernburg erging vor dem Hintergrund zweier BGH-Entscheidungen von Ende 2010. In seiner ersten Entscheidung (BGH-Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/09) hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Reparaturkosten netto auf Gutachtenbasis, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, durch den Geschädigten nur dann verlangt werden können, wenn das Fahrzeug mindestens sechs weitere Monate genutzt wird. Im zweiten, viel beachteten Urteil (BGH-Urteil vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09) entschied der BGH, dass trotz prognostizierter Reparaturkosten von über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes - also einem klaren wirtschaftlichen Totalschaden - Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden können, wenn diese nachweislich angefallen sind. Für den Abzug eines Restwerts besteht dann kein Raum.

Im vorliegenden Fall wurde ein Auto trotz klaren Totalschadens durch den Geschädigten selbst wieder repariert und aufgebaut. Kurz nach der Reparatur verkaufte der Geschädigte das reparierte Fahrzeug weiter. Damit hielt er die übliche Sechs-Monats-Frist nicht ein. Allerdings gab es keine Rechnung, konkrete Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes waren also nicht nachgewiesen. Es stand also ein Restwertabzug im Raum.

Deshalb brachte das AG Obernburg das BGH-Urteil vom 23.11.2010 zur Anwendung. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hatte den Restwert mit 0,00 Euro bestimmt, die Versicherung mit Angeboten aus einer Restwertbörse mit 320 Euro. Grundsätzlich hätte der Geschädigte das vor dem Verkauf vorliegende höhere Gebot aus der Restwertbörse beachten müssen. Hier kam ihm aber der Umstand zu Hilfe, dass der Wagen ja bereits vollständig repariert war, das Restwertgebot sich aber auf das unreparierte Fahrzeug bezog. Schon deshalb war es im vorliegenden Fall unbeachtlich.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der Kläger die Reparatur in Eigenregie bereits unmittelbar nach Erhalt des Schadensgutachtens vom 11.1.2010 begonnen hatte und diese Reparatur zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung des Sachverständigen zur Reparaturbestätigung am 26.1.2010 bereits durchgeführt und abgeschlossen war. Der Vorgang der Nachbesichtigung zwecks Reparaturbestätigung hat sich praktisch überschnitten mit dem Eingang des Restwertangebotes der Beklagten. Dieses ging nach Angaben des Klägervertreters am 25.1.2010 bei ihm per Fax ein. Durch die zwischenzeitlich bereits erfolgte Reparatur war das Restwertangebot der Beklagten überholt. Es wurde auch für den Kläger in der Folgezeit nicht beachtlich, als er sich nach erfolgter Eigenreparatur etwa vier Wochen später entschied, das Fahrzeug doch zu verkaufen. Denn das Restwertangebot bezieht sich ausdrücklich auf das Fahrzeug im beschädigten Zustand, nicht jedoch im Zustand nach der vom Kläger durchgeführten Reparatur. Bei dieser Sachlage war der Kläger aufgrund der konkreten zeitlichen Abfolge berechtigt, gemäß dem Sachverständigen-Gutachten und dem dort angesetzten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert: 2.450 Euro minus Restwert: 0,00 Euro) abzurechnen. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kam es letztlich auch nicht mehr auf die Problematik aus dem Urteil des BGH vom 23.11.2010 an.“

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