Ein Leasingvertrag und die gesamte Widerrufspalette Ein Widerruf kommt selten allein

Von RA Joachim Otting 4 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Wenn schon, denn schon, dachte sich offenbar ein Verbraucher und zog alle Widerrufsregister, die er finden konnte. Umsonst. Denn der BGH schob dem munteren Treiben schnell den Riegel vor.

Welcher Paragraf könnte dazu führen, dass ich Recht bekomme? Diese Überlegung eines Verbrauchers ging gründlich schief.(Bild:  © MH – stock.adobe.com)
Welcher Paragraf könnte dazu führen, dass ich Recht bekomme? Diese Überlegung eines Verbrauchers ging gründlich schief.
(Bild: © MH – stock.adobe.com)

Lange Zeit gab es kaum Urteile rund um die Widerrufsrechte des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Autokauf; aber jetzt kommt eines nach dem anderen. Der BGH musste sich mit der gesamten Palette des Widerrufsrechts auseinandersetzen. Und das gleich in einem einzigen Fall. Denn ein multi-widerrufender Verbraucher versuchte alle Register in Sachen Widerruf zu ziehen. Erfolglos zwar, aber lehrreich.

Widerrufsrecht gibt es nur für Verbraucher

Grundsätzlich darf man beim Widerrufsrecht nicht vergessen, dass es nur in Betracht kommt, wenn der Kunde als Verbraucher handelt. Wird einem Kunden, der nicht als Verbraucher handelt, versehentlich eine Widerrufsbelehrung vorgelegt, dann ist das lediglich ein Versehen; ihm entsteht dadurch nicht das Recht, Widerruf einzulegen. Das hat der BGH bereits geklärt. Kommt man im Einzelfall bei einem Nicht-Verbraucher aber doch zu der Auslegung, dass ein Widerrufsrecht vereinbart worden sei, stellt der BGH klar: Die extrem strengen Formvorschriften gelten dann nicht. Also ist das Widerrufsrecht nach spätestens 14 Tagen erloschen, auch wenn die Belehrung formale Fehler enthält (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20).