BGH-Urteil Eine Einbahnstraße bleibt eine Einbahnstraße

Von Andreas Grimm 2 min Lesedauer

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Eigentlich ist die Bestimmung klar: In einer Einbahnstraße darf man nur in eine Richtung fahren. Im Alltag wird gegen diese Regel gerne mal verstoßen. Ein Kavaliersdelikt ist das allerdings nicht. Das zeigt sich, wenn's kracht.

Die Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße ist immer dem Pfeil nach – Verstöße können teuer werden.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Die Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße ist immer dem Pfeil nach – Verstöße können teuer werden.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Der Begriff „Einbahnstraße“ ist gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2023 eine eng definierte Vorgabe für den Straßenverkehr: Wer in einer Einbahnstraße fährt, hat keinerlei Spielraum, die Fahrtrichtung zu ändern – selbst nicht in naheliegenden Situationen. Ausnahmen gibt es laut dem höchstrichterlichen Urteil nämlich genau zwei. Einerseits beim rückwärts Einparken in eine Parklücke und andererseits beim rückwärtigen Ausfahren aus einem Grundstück – natürlich nur bis das Auto vollständig ausgerichtet auf der Straße steht (Az. VI ZR 287/22).

Damit ist formal nicht erlaubt, was vermutlich jedem Autofahrer schon mal passiert ist: Man erkennt in einer Einbahnstraße den gesuchten Parkplatz zu spät, hält an und stößt zurück, bis man wieder auf Höhe der Lücke ist. Doch der vermeintliche Kavaliersdelikt ist eben ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kann im Falle eines Unfalls ernste Konsequenzen haben – der vorliegende Fall lief bis zum Bundesgerichtshof.